Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O)

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Belohnungen und Geschenke

1. Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche T”tigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.

2. Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche T”tigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverz¸glich und unaufgefordert mitzuteilen.

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