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Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung einer
Gesamtmitarbeitervertretung der St. Elisabeth-Stiftung

In Kraft gesetzt am 08.06.2010

 

§ 1 Weiterführung und Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung

a. Die für die St. Elisabeth-Stiftung befristet errichtete Gesamtmitarbeitervertretung (GMAV) wird weitergeführt.

b. Sie wird aus den Mitarbeitervertretungen (MAVen) der Einrichtungen gebildet.

c. Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen aus den Einrichtungen:

Altenhilfe

2 Vertreter/-innen

Gesundheitshilfe

1 Vertreter/-in

Heggbacher Werkstattverbund

1 Vertreter/-in

Heggbacher Wohnverbund

3 Vertreter/-innen

Kinder, Jugend und Familie

1 Vertreter/-in

Stiftungsverwaltung und den Wirtschaftsbetrieben

1 Vertreter/-in

Im Falle von Zustiftungen Übernahmen oder Errichtung von weiteren Einrichtungen werden diese Mitarbeiter von den Vertretern aus dem jeweiligen Einrichtung vertreten.

Die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen haben für jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

In den bereichen mit mehr als einer MAV findet eine Wahlversammlung aller MAVen statt. Aus dieser Versammlung wird das Mitglied für die GMAV gewählt.

d. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter/-innen der einrichtungen in der Rechtsträgerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine/-n Vertreter/-in zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 52 MAVO entsprechend.

e. Der/die Sprecher/-in der Jugendlichen und Auszubildenden der einrichtungen in der Rechtsträgerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen wählen eine/-n Vertreter/-in zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 51 MAVO entsprechend.

f. Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch

    1. Ablauf der Amtszeit gemäß § 13c Nr. 1 MAVO
    2. Niederlegung des Amtes
    3. Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreter/-in
    4. Abberufung durch die MAV
    5. Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(7) Zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat die Mitarbeitervertretung der nach Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter/-innen größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen. Diese Sitzung findet in den ersten sechs Monaten nach den regulären MAV-Wahlen statt.

Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat die Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer Mitte eine/-n Wahlleiter/-in bestellt hat.

 

2. Aufgaben und Zuständigkeit

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten die mehrere Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus.

 

3. Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung

a. Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

b. Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen die Bestimmungen der MAVO, mit Ausnahme des § 15 (3) MAVO.

c. Die Ausgaben, die mit der Gesamtmitarbeitervertretung verbunden sind, sollten die Ausgaben für die Kosten der Mitarbeitervertretungen in der Summe nicht überschreiten.

 

4. Inkrafttreten und Dauer

Diese Regelung gilt bis zum Ende der nächsten Wahlperiode. Sie verlängert sich jeweils automatisch um die Zeit der anschließenden Wahlperiode. Die regelung tritt auf Anzeige der St. Elisabeth-Stiftung gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der genannten Ablauffristen außer Kraft.