Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung
einer
Gesamtmitarbeitervertretung der St. Elisabeth-Stiftung
In Kraft gesetzt am 08.06.2010
§ 1 Weiterführung und Zusammensetzung
der Gesamtmitarbeitervertretung
a. Die für die St. Elisabeth-Stiftung befristet errichtete Gesamtmitarbeitervertretung
(GMAV) wird weitergeführt.
b. Sie wird aus den Mitarbeitervertretungen (MAVen) der Einrichtungen
gebildet.
c. Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird
auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen
aus den Einrichtungen:
Altenhilfe
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2 Vertreter/-innen
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Gesundheitshilfe
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1 Vertreter/-in
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Heggbacher Werkstattverbund
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1 Vertreter/-in
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Heggbacher Wohnverbund
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3 Vertreter/-innen
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Kinder, Jugend und Familie
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1 Vertreter/-in
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Stiftungsverwaltung und den Wirtschaftsbetrieben
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1 Vertreter/-in
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Im Falle von Zustiftungen Übernahmen oder Errichtung von weiteren
Einrichtungen werden diese Mitarbeiter von den Vertretern aus dem
jeweiligen Einrichtung vertreten.
Die Mitarbeitervertretungen der Einrichtungen haben für
jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
In den bereichen mit mehr als einer MAV findet eine Wahlversammlung
aller MAVen statt. Aus dieser Versammlung wird das Mitglied für
die GMAV gewählt.
d. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter/-innen
der einrichtungen in der Rechtsträgerschaft der St. Elisabeth-Stiftung
wählen
eine/-n Vertreter/-in zur Teilnahme an den Sitzungen
der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 52 MAVO
entsprechend.
e. Der/die Sprecher/-in der Jugendlichen und Auszubildenden der einrichtungen
in der Rechtsträgerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen
wählen eine/-n Vertreter/-in zur Teilnahme an den Sitzungen
der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 51 MAVO
entsprechend.
f. Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch
- Ablauf der Amtszeit gemäß § 13c Nr. 1 MAVO
- Niederlegung des Amtes
- Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Falle grober Vernachlässigung
oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreter/-in
- Abberufung durch die MAV
- Ausscheiden aus der Einrichtung oder Eintritt in die Freistellungsphase
eines nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
(7) Zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat
die Mitarbeitervertretung der nach Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter/-innen
größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden
der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen. Diese Sitzung findet
in den ersten sechs Monaten nach den regulären MAV-Wahlen statt.
Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat
die Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer
Mitte eine/-n Wahlleiter/-in bestellt hat.
2. Aufgaben und Zuständigkeit
Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in
den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten die mehrere
Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die
einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt
werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen
Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige
Zuständigkeit scheidet aus.
3. Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung
a. Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen
Tätigkeit freizustellen.
b. Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen
die Bestimmungen der MAVO, mit Ausnahme des § 15 (3) MAVO.
c. Die Ausgaben, die mit der Gesamtmitarbeitervertretung verbunden
sind, sollten die Ausgaben für die Kosten der Mitarbeitervertretungen
in der Summe nicht überschreiten.
4. Inkrafttreten und Dauer
Diese Regelung gilt bis zum Ende der nächsten Wahlperiode. Sie
verlängert sich jeweils automatisch um die Zeit der anschließenden
Wahlperiode. Die regelung tritt auf Anzeige der St. Elisabeth-Stiftung
gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende der genannten Ablauffristen außer Kraft.
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