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Regelungen gemäß § 55 MAVO

(vor dem 01.07.2005 § 48 MAVO)

§ 55 Besondere Regelungen

Das Bischöfliche Ordinariat kann besondere Regelungen treffen, wenn dies aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zweckmäßig ist (z. B. für Gesamtmitarbeitervertretungen, Sondervertretungen). Im übrigen kann durch anderweitige Regelungen oder Vereinbarungen das Mitarbeitervertretungsrecht nicht abweichend von dieser Ordnung geregelt werden.


 Hinweis:

Die Regelungen gemäß § 55 gelten für auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen trotz des 2018 in Kraft getretenen § 24 MAVO Gesamtmitarbeitervertretung / erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung weiter -
siehe Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts As 07/23 vom 22. Mai 2023