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Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung einer
Gesamtmitarbeitervertretung der St. Elisabeth-Stiftung

In Kraft gesetzt am 14.12.1999

 

§ 1 Errichtung und Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Für die St. Elisabeth-Stiftung wird eine Gesamtmitarbeitervertretung aus den Mitarbeitervertretungen Ihrer Einrichtungen errichtet.

(2) Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen

- der Heggbacher Einrichtungen

5 Vertreter

- des Wohnparks St. Josef, Altshausen

1 Vertreter

- des Alten- und Pflegeheims Ehingen

1 Vertreter

- des Jordanbads Biberach

1 Vertreter

- der Stiftungsverwaltung und der Wirtschaftsbetriebe

1 Vertreter

Im Falle von Zustiftungen weiterer Einrichtungen regelt die Gesamtmitarbeitervertretung im Einvernehmen mit dem Vorstand der Stiftung, welches Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung die Interessen der neu zugestifteten Einrichtung vertritt.
Die Mitarbeitervertretungen haben für jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(3) Die Schwerbehindertenvertretungen der Einrichtungen in der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 46 MAVO entsprechend

(4) Die Jugend- und Ausbildungsvertretungen der Einrichtungen in der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 45 MAVO entsprechend

(5) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch

1. Verlust der Wählbarkeit durch Beschluss der Schlichtungsstelle

2. Niederlegung des Amtes

3. Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Ausbildungsvertretung

4. Beschluss der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter

5. Abberufung durch die Mitarbeitervertretung.

(6) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat die Mitarbeitervertretung der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen.
Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat die Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

 

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus.

 

§ 3 Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(2) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung mit Ausnahme des § 15 Abs. 3 MAVO.

(3) Die Ausgaben, die mit der Einrichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung verbunden sind, sollten die Kosten der Mitarbeitervertretungen in der Summe nicht überschreiten.

 

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und ist befristet auf die Dauer von zwei Jahren.