§ 1 Errichtung und Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Für die St. Elisabeth-Stiftung wird eine Gesamtmitarbeitervertretung
aus den Mitarbeitervertretungen Ihrer Einrichtungen errichtet.
(2) Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird
auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen
- der Heggbacher Einrichtungen
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5 Vertreter
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- des Wohnparks St. Josef, Altshausen
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1 Vertreter
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- des Alten- und Pflegeheims Ehingen
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1 Vertreter
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- des Jordanbads Biberach
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1 Vertreter
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- der Stiftungsverwaltung und der Wirtschaftsbetriebe
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1 Vertreter
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Im Falle von Zustiftungen weiterer Einrichtungen regelt die Gesamtmitarbeitervertretung
im Einvernehmen mit dem Vorstand der Stiftung, welches Mitglied der
Gesamtmitarbeitervertretung die Interessen der neu zugestifteten Einrichtung
vertritt.
Die Mitarbeitervertretungen haben für jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung
mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen.
(3) Die Schwerbehindertenvertretungen der Einrichtungen in der Trägerschaft
der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter
zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen
gilt § 46 MAVO entsprechend
(4) Die Jugend- und Ausbildungsvertretungen der Einrichtungen in der
Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin
bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung.
Im übrigen gilt § 45 MAVO entsprechend
(5) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch
1. Verlust der Wählbarkeit durch Beschluss der Schlichtungsstelle
2. Niederlegung des Amtes
3. Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung,
Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Ausbildungsvertretung
4. Beschluss der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung
oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin
oder Mitarbeitervertreter
5. Abberufung durch die Mitarbeitervertretung.
(6) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat die Mitarbeitervertretung
der nach der Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden
der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen.
Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat die
Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer Mitte
eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in
den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere
Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die
einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt
werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen
Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige
Zuständigkeit scheidet aus.
§ 3 Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen
Tätigkeit freizustellen.
(2) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen
die Bestimmungen der Mitarbeitervertretungsordnung mit Ausnahme des
§ 15 Abs. 3 MAVO.
(3) Die Ausgaben, die mit der Einrichtung einer Gesamtmitarbeitervertretung
verbunden sind, sollten die Kosten der Mitarbeitervertretungen in der
Summe nicht überschreiten.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft und ist befristet auf
die Dauer von zwei Jahren.