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Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung einer
Gesamtmitarbeitervertretung der St. Elisabeth-Stiftung

In Kraft gesetzt am 30.03.2004

 

§ 1 Weiterführung und Zusammensetzung der Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Die für die St. Elisabeth-Stiftung befristet errichtete Gesamtmitarbeitervertretung wird weitergeführt.

(2) Sie wird aus den Mitarbeitervertretungen der Geschäftsbereiche gebildet.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen aus den Geschäftsbereichen

- Altenhilfe

2 Vertreter

- Behindertenhilfe

5 Vertreter

- Gesundheitshilfe

1 Vertreter

- aus der Stiftungsverwaltung und den Wirtschaftsbetrieben

1 Vertreter

Im Falle von Zustiftungen Übernahmen oder Errichtung von weiteren Einrichtungen werden diese Mitarbeiter von den Vertretern aus dem jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.

Die Mitarbeitervertretungen der Geschäftsbereiche haben für jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.

(4) Die Schwerbehindertenvertretungen der Geschäftsbereiche in der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 46 MAVO entsprechend.

(5) Die Jugend- und Ausbildungsvertretungen der Geschäftsbereiche in der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 45 MAVO entsprechend.

(6) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch

    1. Verlust der Wählbarkeit durch Beschluß der Schlichtungsstelle
    2. Niederlegung des Amtes
    3. Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Ausbildungsvertretung
    4. Beschluss der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin oder Mitarbeitervertreter
    5. Abberufung durch die Mitarbeitervertretung / durch die Mitarbeitervertretungen

(7) Zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat die Mitarbeitervertretung der nach Zahl der wahlberechtigten MitarbeiterInnen größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen. Diese Sitzung findet in den ersten drei Wochen nach den regulären MAV-Wahlen statt.

Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat die Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.

 

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus.

 

§ 3 Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung

(1) Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen.

(2) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen die Bestimmungen der MAVO, mit Ausnahme des § 15 (3) MAVO.

(3) Die Ausgaben, die mit der Gesamtmitarbeitervertretung verbunden sind, sollten die Ausgaben für die Kosten der Mitarbeitervertretungen in der Summe nicht überschreiten.

 

§ 4 Inkrafttreten und Dauer

Diese Regelung gilt bis zum 30.04.2006. Sie Sie verlängert sich jeweils automatisch um 4 Jahre. Diese Regelung tritt auf Anzeige der St. Elisatbeth Stiftung gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der genannten Ablauffristen außer Kraft.