Regelung gemäß § 55 MAVO zur Errichtung
einer
Gesamtmitarbeitervertretung der St.
Elisabeth-Stiftung
In Kraft gesetzt am 30.03.2004
§ 1 Weiterführung und Zusammensetzung
der Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Die für die St. Elisabeth-Stiftung befristet errichtete Gesamtmitarbeitervertretung
wird weitergeführt.
(2) Sie wird aus den Mitarbeitervertretungen der Geschäftsbereiche
gebildet.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung wird
auf 9 Mitglieder beschränkt. Davon entsenden die Mitarbeitervertretungen
aus den Geschäftsbereichen
- Altenhilfe
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2 Vertreter
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- Behindertenhilfe
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5 Vertreter
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- Gesundheitshilfe
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1 Vertreter
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- aus der Stiftungsverwaltung und den Wirtschaftsbetrieben
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1 Vertreter
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Im Falle von Zustiftungen Übernahmen oder Errichtung von weiteren
Einrichtungen werden diese Mitarbeiter von den Vertretern aus dem jeweiligen
Geschäftsbereich vertreten.
Die Mitarbeitervertretungen der Geschäftsbereiche haben für
jedes Mitglied der Gesamtmitarbeitervertretung mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Die Schwerbehindertenvertretungen der Geschäftsbereiche in
der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine Vertreterin
bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretung.
Im übrigen gilt § 46 MAVO entsprechend.
(5) Die Jugend- und Ausbildungsvertretungen der Geschäftsbereiche
in der Trägerschaft der St. Elisabeth-Stiftung wählen eine
Vertreterin bzw. einen Vertreter zur Teilnahme an den Sitzungen der
Gesamtmitarbeitervertretung. Im übrigen gilt § 45 MAVO entsprechend.
(6) Die Mitgliedschaft in der Gesamtmitarbeitervertretung endet durch
- Verlust der Wählbarkeit durch Beschluß der Schlichtungsstelle
- Niederlegung des Amtes
- Erlöschen der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung,
Schwerbehindertenvertretung, Jugend- und Ausbildungsvertretung
- Beschluss der Schlichtungsstelle im Falle grober Vernachlässigung
oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitarbeitervertreterin
oder Mitarbeitervertreter
- Abberufung durch die Mitarbeitervertretung / durch die Mitarbeitervertretungen
(7) Zur konstituierenden Sitzung der Gesamtmitarbeitervertretung hat
die Mitarbeitervertretung der nach Zahl der wahlberechtigten MitarbeiterInnen
größten Einrichtung zu der Wahl des oder der Vorsitzenden
der Gesamtmitarbeitervertretung einzuladen. Diese Sitzung findet in
den ersten drei Wochen nach den regulären MAV-Wahlen statt.
Die oder der Vorsitzende der einladenden Mitarbeitervertretung hat
die Sitzung zu leiten, bis die Gesamtmitarbeitervertretung aus ihrer
Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter bestellt hat.
§ 2 Aufgaben und Zuständigkeit
Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in
den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere
Einrichtungen der St. Elisabeth-Stiftung betreffen und nicht durch die
einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt
werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen
Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige
Zuständigkeit scheidet aus.
§ 3 Rechtsstellung der Gesamtmitarbeitervertretung
(1) Die Mitglieder der Gesamtmitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen
Tätigkeit freizustellen.
(2) Für die Gesamtmitarbeitervertretung gelten im übrigen
die Bestimmungen der MAVO, mit Ausnahme des § 15 (3) MAVO.
(3) Die Ausgaben, die mit der Gesamtmitarbeitervertretung verbunden
sind, sollten die Ausgaben für die Kosten der Mitarbeitervertretungen
in der Summe nicht überschreiten.
§ 4 Inkrafttreten und Dauer
Diese Regelung gilt bis zum 30.04.2006. Sie Sie verlängert sich
jeweils automatisch um 4 Jahre. Diese Regelung tritt auf Anzeige der
St. Elisatbeth Stiftung gegenüber dem Bischöflichen Ordinariat
mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende der genannten Ablauffristen
außer Kraft.
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