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Mutterschutzrichtlinienverordnung

 

Seit dem 15. April 1997 wird das Mutterschutzgesetz ergänzt durch die Mutterschutzrichtlinienverordnung. Damit sind einige Neuerungen zu beachten, nämlich die

Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

(Formular)

um alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen*. Die Beurteilung ist

vom Arbeitgeber

vorzunehmen. Er kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, diese Aufgabe in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Beurteilung ist

rechtzeitig,

d.h. umgehend nach Mitteilung der Arbeitnehmerin über eine bestehende Schwangerschaft oder eine geplante Stillzeit, und ggf. vor Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin durchzuführen. Denn Aufgabe des Mutterschutzes ist eine möglichst frühzeitige Prävention eines Schadens für Mutter und Kind. Ergibt die Beurteilung, daß die Sicherheit oder Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmerin gefährdet ist und daß Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit möglich sind, so resultieren daraus

Schutzmaßnahmen bzw. Beschäftigungsverbote

 

Die Maßnahmen sind in dieser Reihenfolge zu treffen:

  1. Die Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls die Arbeitszeiten sind so umzugestalten, daß eine Gefährdung ausgeschlossen ist. Ist dies nicht möglich oder wegen des damit verbundenen Aufwandes nicht zumutbar, so ist
  2. ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist dies ebenfalls nicht möglich oder nicht zumutbar, so ist
  3. die Arbeitnehmerin von der Arbeit freizustellen.

Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die werdende oder stillende Mutter sowie die übrigen bei ihm beschäftigten

 

Arbeitnehmerinnen zu unterrichten,

 

und zwar über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen. Die Unterrichtung kann sich auf diejenigen Arbeitnehmerinnen beschränken, die ein vergleichbares Aufgabengebiet haben bzw. für die ähnliche Tätigkeiten in Frage kommen. Wenn ein Betriebs-/Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung vorhanden ist, so ist dieser/diese ebenfalls zu unterrichten. Mit diesem breiten Adressatenkreis verstärkt sich die Schutzwirkung zum Wohle der Beschäftigten. Eine formlose Unterrichtung reicht aus.

*Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz bleiben unberührt.

Hinweise

 

Nach dem Mutterschutzgesetz bestehen für den Arbeitgeber weitere Verpflichtungen.

 

1. Mitteilungspflicht

 

Der Arbeitgeber hat das Staatliche Amt für Arbeitsschutz unverzüglich von der Mitteilung der werdenden Mutter über ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung zu benachrichtigen . Die Benachrichtigung sollte, um unnötige Rückfragen zu vermeiden, folgende Angaben enthalten:

  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter,
  • voraussichtlicher Entbindungstag oder Monat der Schwangerschaft,
  • Zeitpunkt der Schwangerschaftsmitteilung an den Arbeitgeber,
  • Arbeitszeitregelung,
  • Arbeitsplatz mit Tätigkeitsbeschreibung,
  • ggf.. Angaben über erfolgte Schutzimpfungen mit aktuellem Antikörpertiter

 

2. Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten

Wenn Frauen aufgrund eines Beschäftigungsverbotes teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen, so hat ihnen der Arbeitgeber mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft weiter zu gewähren. Dies gilt auch, wenn wegen der Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt. Nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erstatten die zuständigen gesetzlichen Krankenkassen dem Arbeitgeber von Kleinbetrieben (bis zu 20 Beschäftigten ) die wesentlichen Mutterschutzkosten zu 100 % .

 

3. Liegemöglichkeit / Liegeraum

Werdenden oder stillenden Müttern ist es während der Pausen und, wenn es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich in einem geeigneten Raum auf einer Liege auszuruhen. Anzahl und Beschaffenheit der erforderlichen Liegen bzw. Liegeräume sind im einzelnen in der Arbeitsstätten-Richtlinie "Liegeräume", ASR 31, beschrieben.

 

4. Aushang des Gesetzes

In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, ist ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

 

Abkürzungen:

MuSchRiV = Mutterschutzrichtlinienverordnung,

MuSchG = Mutterschutzgesetz,

GefStoffV = Gefahrstoffverordnung,

StrlSchV = Strahlenschutzverordnung,

RöV = Röntgenverordnung