Betriebsverfassungsorgan
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Ebene
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Aufgaben
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Bemerkungen
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MAV
Mitarbeitervertretung |
Einrichtung
Gegenüber:
Einrichtungsleitung
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Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung
an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit
der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37 MAVO. Dienstvereinbarungen
sind im Rahmen des § 38 zulässig. |
MAVen "müssen" gebildet werden |
Gemeinsame Mitarbeitervertretung
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Zusammenfassung von Einrichtungen
verschiedener Rechtsträger, Einbeziehung von Einrichtungen ohne
MAV
Gegenüber:
jeweilige Einrichtungsleitung
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Die Beteiligung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung
an Entscheidungen des jeweiligen Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen
der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis
37 MAVO. Dienstvereinbarungen
sind im Rahmen des § 38 zulässig. |
Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung kann durch
Dienstvereinbarung zwischen DG und MAVen gebildet werden; diese DV Bedarf
der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat |
Gesamt-MAV
Gesamtmitarbeitervertretung |
Unternehmen
Gegenüber:
Unternehmensleitung
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Die Gesamtmitarbeitervertretung
ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten
Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen des Unternehmens betreffen
und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer
Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung
ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine
gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus. |
Kann gemäß MAVO
(§ 24) auf Antrag von zwei Dritteln der MAVen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren gebildet werden
Mitbestimmungsgesetz gilt nicht für kirchlichen Bereich |
Erweiterte Gesamt-MAV
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Konzern
Holding
Unternehmens-
zusammenschlüsse
Gegenüber:
Leitung des beherrschenden Rechtsträgers
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Die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung
ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO
genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen mehrerer Rechtsträger
betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb
ihrer Einrichtungen geregelt werden können. |
Wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bei einem Rechtsträger liegt, kann auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung errichtet werden.
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Unternehmensgruppen-MAV |
Konzern
Holding
Unternehmens-
zusammenschlüsse
Gegenüber:
Leitung des herrschenden Unternehmens |
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Ist in der MAVO derzeit nicht vorgesehen
(Ausnahme: Kann gemäß § 55 MAVO
Rottenburg-Stuttgart im Einvernehmen mit Zustimmung des BO zwischen
DG und MAVen gebildet werden)
Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Bundesebene
agierenden Unternehmensgruppen |
"Euro"-MAV
(besonderes Verhandlungsgremium) |
gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen
Gegenüber:
zentrale Leitung |
Grundlage: Richtlinie 94/45/EG
des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen
und Unternehmensgruppen |
Ist in der MAVO derzeit nicht
vorgesehen
Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Europaebene
agierenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen |
DiAG-MAV
Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen |
Diözesanleitung
Gegenüber:
Generalvikar
Diözesancaritasverband als Spitzenverband
Gegenüber:
Diözesancaritasdirektor
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Interessenvertretungsorgan der
Mitarbeitervertretungen auf Diözesanebene
Zuständig für Beratung, Information, Erfahrungsaustausch,
Schulungen der Mitarbeitervertretungen
Vorschlagsrecht an Bistums-KODA bzw. an die Mitglieder Arbeitsrechtliche
Kommission aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart
Kann gemäß § 24 Abs. 2 MAVO Funktionen einer Gesamt-MAV
bzw. Unternehmensgruppen-MAV wahrnehmen (nur Diözese Rottenburg-Stuttgart) |
Zusammenschluss (Zwangsmitgliedschaft)
der MAVen; ist auf Dauer ausgelegt und kann sich nicht selbst auflösen
Die DiAG wurde quasi als "Gewerkschaftsersatz" ins Leben gerufen |
BAG-MAV
Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen |
Bundesrepublik
Gegenüber: Verband der Diözesen Deutschlands
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Interessenvertretungsorgan der
Mitarbeitervertretungen auf Bundesebene
Kontaktpflege mit der Personalwesenkommission des VDD |
Kann gemäß § 25
Rahmen-MAVO gebildet werden
Zusammenschluss der DiAGen (freiwillige Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung) |