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Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


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Betriebsverfassung im kirchlichen Bereich

Betriebsverfassungsorgan
Ebene
Aufgaben
Bemerkungen

MAV

Mitarbeitervertretung

Einrichtung

Gegenüber:
Einrichtungsleitung

Die Beteiligung der Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37 MAVO. Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig.

MAVen "müssen" gebildet werden

Gemeinsame Mitarbeitervertretung

 

Zusammenfassung von Einrichtungen verschiedener Rechtsträger, Einbeziehung von Einrichtungen ohne MAV

Gegenüber:
jeweilige Einrichtungsleitung

 

Die Beteiligung der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung an Entscheidungen des jeweiligen Dienstgebers vollzieht sich im Rahmen der Zuständigkeit der Einrichtung nach den §§ 29 bis 37 MAVO. Dienstvereinbarungen sind im Rahmen des § 38 zulässig. Die Gemeinsame Mitarbeitervertretung kann durch Dienstvereinbarung zwischen DG und MAVen gebildet werden; diese DV Bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat

Gesamt-MAV

Gesamtmitarbeitervertretung

Unternehmen

Gegenüber:
Unternehmensleitung

Die Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen des Unternehmens betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können. Die Gesamtmitarbeitervertretung ist den einzelnen Mitarbeitervertretungen nicht übergeordnet; eine gleichzeitige Zuständigkeit scheidet aus.

Kann gemäß MAVO
(§ 24) auf Antrag von zwei Dritteln der MAVen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren gebildet werden

Mitbestimmungsgesetz gilt nicht für kirchlichen Bereich

Erweiterte Gesamt-MAV

 

Konzern

Holding

Unternehmens-
zusammenschlüsse

 

Gegenüber:
Leitung des beherrschenden Rechtsträgers

Die erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung ist zuständig für die in den §§ 26 bis 38 MAVO genannten Angelegenheiten, die mehrere Einrichtungen mehrerer Rechtsträger betreffen und nicht durch die einzelnen Mitarbeitervertretungen innerhalb ihrer Einrichtungen geregelt werden können.

Wenn die einheitliche und beherrschende Leitung der beteiligten selbständigen kirchlichen Einrichtungen mehrerer Rechtsträger bei einem Rechtsträger liegt, kann auf Antrag von zwei Dritteln der Mitarbeitervertretungen oder wenn die befürwortenden Mitarbeitervertretungen mehr als die Hälfte der in die Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten repräsentieren, eine erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung errichtet werden.

 

Unternehmensgruppen-MAV
Konzern

Holding

Unternehmens-
zusammenschlüsse

Gegenüber:
Leitung des herrschenden Unternehmens

 

Ist in der MAVO derzeit nicht vorgesehen (Ausnahme: Kann gemäß § 55 MAVO Rottenburg-Stuttgart im Einvernehmen mit Zustimmung des BO zwischen DG und MAVen gebildet werden)

Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Bundesebene agierenden Unternehmensgruppen

"Euro"-MAV

(besonderes Verhandlungsgremium)

gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen

Gegenüber:
zentrale Leitung

Grundlage: Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen

Ist in der MAVO derzeit nicht vorgesehen

Völlig ungeregelt ist die Betriebsverfassung bei auf Europaebene agierenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen

DiAG-MAV

Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Diözesanleitung

Gegenüber:
Generalvikar

 


Diözesancaritasverband als Spitzenverband

Gegenüber:
Diözesancaritasdirektor

Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitervertretungen auf Diözesanebene

Zuständig für Beratung, Information, Erfahrungsaustausch, Schulungen der Mitarbeitervertretungen

Vorschlagsrecht an Bistums-KODA bzw. an die Mitglieder Arbeitsrechtliche Kommission aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart

Kann gemäß § 24 Abs. 2 MAVO Funktionen einer Gesamt-MAV bzw. Unternehmensgruppen-MAV wahrnehmen (nur Diözese Rottenburg-Stuttgart)

Zusammenschluss (Zwangsmitgliedschaft) der MAVen; ist auf Dauer ausgelegt und kann sich nicht selbst auflösen

Die DiAG wurde quasi als "Gewerkschaftsersatz" ins Leben gerufen

BAG-MAV

Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen

Bundesrepublik

Gegenüber: Verband der Diözesen Deutschlands

Interessenvertretungsorgan der Mitarbeitervertretungen auf Bundesebene

Kontaktpflege mit der Personalwesenkommission des VDD

Kann gemäß § 25 Rahmen-MAVO gebildet werden

Zusammenschluss der DiAGen (freiwillige Mitgliedschaft durch Beitrittserklärung)