Fehlende Information / Anhörung und Mitberatung bei Betriebsänderung Antragsbegehren des Dienstgebers an die AK-Regionalkommission |
Text der Klageerhebung |
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Mitarbeitervertretung (Postleitzahl Ort) Datum |
Absender |
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts
bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen
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Anschrift |
Klage gemäß § 28 KAGO
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Betreff |
Sehr geehrte Damen und Herren, wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.
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Förmlicher Antrag, |
Die Mitarbeitervertretung
hat am (Datum) erfahren, dass eine Betriebsänderung
der Einrichtung (Betriebsänderung detailliert
inhaltlich benennen und beschreiben) zum (Datum)
vollzogen werden soll. Der Dienstgeber will durch seine Initiative somit über einen Beschluss der AK-Regionalkommission eine Betriebsänderung erreichen; dazu hat er die vorgeschriebene Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO (Interessenausgleich) nicht durchgeführt. Weiterhin löst bereits das Vorhaben des Dienstgebers, einen derartigen Beschluss der AK-Regionalkommission erreichen zu wollen, die Informationspflicht gemäß § 27a MAVO aus. Diese ist gemäß § 27a Abs. 2 Nr. 4 bei sonstigen Veränderungen und Vorhaben, welche die Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich berühren können, eindeutig gegeben. Hier steht gem. § 27 / § 27a MAVO der Mitarbeitervertretung ein Recht auf Aussprache zu; diese Aussprache macht aber nur Sinn, wenn diese vor der Entscheidung stattfinden kann. Den Anforderungen wird auch nur dann Genüge getan, wenn der Mitarbeitervertretung ein vollständiges Bild der Absichten gegeben wird und die Mitteilung rechtzeitig erfolgt, d. h. vor Abschluss der Planung und bevor die ersten Schritte zur Umsetzung erfolgen. Eine Unterrichtung nach dem die Entscheidung gefallen ist, ist nicht rechtzeitig. Auch die Information gemäß § 27a MAVO zu dieser Maßnahme ist nicht ordnungsgemäß erfolgt.
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Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen! |
Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen des § 27a und des § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verstoßen hat, und dass ohne ein rechtzeitig eingeleitetes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren die Rechte der Antragsstellerin verletzt werden.
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Feststellungsbegehren |
Weiterhin beantragen wir, der AK-Regionalkommission die Behandlung des Antrages zu untersagen / den bereits gefassten Beschluss der AK-Regionalkommission außer Kraft zu setzen sowie dem Dienstgeber zu untersagen, vorbereitende Schritte zur sowie den Vollzug der Umsetzung der Maßnahme (Maßnahme detailliert und genau beschreiben) einzustellen bzw. nicht durchzuführen, damit ein ergebnisoffenes Anhörungs- und Mitberatungsverfahren noch möglich ist. Begründung: Bei der Anhörung und Mitberatung gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 17 MAVO verfügt die MAV zwar nur ein Mitspracherecht, kein Mitbestimmungsrecht. Aber gerade aus diesem Grund - um die Bestimmung nicht zu einer Farce
verkommen zu lassen - muss ein Unterlassungsanspruch gegeben sein, um
die Schaffung von vollendeten Tatsachen im laufenden Verfahren zu verhindern.
Denn ansonsten sind die Rechte der MAV einschneidend und nicht umkehrbar
verletzt; und die MAV ist hier vom Gesetz her von vorneherein in einer
schwächeren Position. Weiterhin beantragen wir, der AK-Regionalkommission die Behandlung des Antrages durch einstweilige Verfügung gemäß § 52 KAGO zu untersagen / den dazu bereits am (Datum) gefassten Beschluss der AK-Regionalkommission durch einstweilige Verfügung gemäß § 52 KAGO außer Kraft zu setzen sowie dem Dienstgeber im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gemäß § 52 KAGO zu untersagen, die Betriebsänderung (Maßnahmen detailliert inhaltlich benennen und beschreiben) bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bzw. bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Anhörungs- und Mitberatungsverfahrens weiter zu betreiben bzw. durchzuführen und umzusetzen. Die Eilbedürftigkeit ist gegeben, da die Maßnahme bereits
zum (Datum) umgesetzt werden soll, auch sehen wir die Notwendigkeit zur
Abwendung eines konkreten kollektivrechtlichen Nachteils/Schadens gegeben,
denn die Mitarbeitervertretung wird durch diese Maßnahme unwiderruflich
in ihren Rechten verletzt. Die Maßnahmen stehen bereits sehr konkret
vor der Umsetzung und bis zum Verhandlungstermin werden vollendete Tatsachen
durch die AK-Unterkommission bzw. den Dienstgeber geschaffen sein.
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Leistungsbegehren (genau bezeichnen) |
Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO
beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist. Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.
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Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.
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Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt |
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
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Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen! |