Klage Zustimmung Regelvergütungsstufen |
Text der Klageerhebung |
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Mitarbeitervertretung (Postleitzahl Ort) Datum |
Absender |
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen
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Anschrift |
Klage gemäß § 28 KAGO
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Betreff |
Sehr geehrte Damen und Herren, wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.
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Förmlicher Antrag, |
Die Antragstellerin beantragt 1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 33 MAVO verstoßen hat, in dem sie die Mitarbeitervertretung bei der Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufe nicht beteiligt hat; 2. die Antragsgegenerin zu verpflichten, das Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung, insbesondere zur Erstfestsetzung bei der Regelvergütungsstufen, unverzüglich einzuleiten.
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Begründung: 1. Sachverhalt: Die Antragsgegnerin bestreitet ein Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufen. Im Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung von (Vorname Name) wurde ausschließlich die Zustimmung zur Vergütungsgruppe, nicht jedoch zu der Regelvergütungsstufe beantragt. In der Einigungsverhandlung am (Datum) erklärt die Antragsgegnerin, keinen entsprechenden Antrag zu stellen, sondern die Regelvergütungsstufe einseitig festzulegen.
2. Die rechtlichen Ausführungen: Rechtliche Begründung zur Mitbestimmung bei den Regelvergütungsstufen: Die Vergütungsregelungen der AVR wurden durch Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission am 19.06.2009 neu gefasst; die Regionalkommission hat den beschluss am 8. September 2008 wortgleich übernommen. Die Neuregelungen wurden durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt vom 4.12.2008 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. Der hier maßgebliche Text lautet:
Als wesentliche Veränderung sind anstatt altersbezogenen und eindeutig bestimmbaren Stufenregelungen jetzt Regelvergütungsstufen eingeführt worden, die sich u.a. an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren. Zusätzlich kann aber bei Erstfestsetzung auch Berufserfahrung berücksichtigt werden. Diese Regelung, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen ermöglicht und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet, macht deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Vergütungsgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage der bis 31.12.2007 geltenden AVR die auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Mitarbeitervertretung einen wesentlichen Einfluss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumte, würde eine Aussparung der Stufenzuordnung nach AVR "neu" diesen Einfluss wesentlich reduzieren. Unter Eingruppierung ist im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Diese Definition lässt es zu, die Stufenzuordnung, die bei ei- nem einzustellenden Arbeitnehmer zugleich mit seiner Einordnung in die Vergütungsgruppe vorzunehmen ist, als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen; insbesondere, weil die Festlegung der Vergütungsgruppe und die Stufenzuordnung zusammen das Tabellenentgelt bestimmen. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren macht die Einreihung vollständig. Die Begrifflichkeit der AVR weisen allerdings in die entgegengesetzte Richtung. In den AVR Anlage 1 Abschnitt I wird der Begriff „eingruppiert“ ausschließlich der Vergütungsgruppe, nicht jedoch der Stufe zugeordnet. Dies muss jedoch die Einbeziehung der Stufenzuordnung in die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht hindern. Haben sich somit die Voraussetzungen für die bisher angenommene Deckungsgleichheit von Vergütungsrecht und Mitbestimmung wesentlich verändert, so kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Bezeichnung der einzelnen Kategorien des Vergütungsschemas in den AVR abgestellt werden. Vielmehr muss zur Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf den sachlichen Hintergrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestimmungsrechts und auf den damit verfolgten Zweck zurückgegriffen werden. Maßgeblich ist also, ob der Gesetzeszweck unter den veränderten Bedingungen des neuen Vergütungsrechts die Einbeziehung der Stufenzuordnung in die Mitbestimmung erfordert. Diese eine sachbezogene Fortentwicklung des Mitbestimmungstatbestandes ermöglichende Betrachtungsweise liegt deswegen umso näher, weil auch das bisherige und übergangsweise weiter geltende Vergütungsrecht hinsichtlich der für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale keineswegs von einem engen Verständnis ausgeht, welches die Einbeziehung personenbezogener Merkmale, wie sie nunmehr für die Stufenzuordnung charakteristisch ist, von vornherein ausschließt. Im Einklang damit wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederholt darauf hingewiesen, dass die in einer Vergütungsordnung festgelegte Lohn- oder Gehaltsgruppe meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale, bisweilen aber auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (vgl. Beschlüsse vom 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338 <342>, vom 19. August 2004 - 8 ABR 40/03 - juris Rn. 30 und - 8 ABR 52/03 - juris Rn. 12 sowie vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238). Nach ständiger Senatsrechtsprechung soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <160> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100 S. 14 f. m.w.N.). In ähnlicher Weise besagt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach § 99 BetrVG der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis dient (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 1246 R sowie vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 1698). Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale sind oft sehr allgemein gehalten. Häufig werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein kann und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnen. Hier bietet die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 248). Die genannten Gesichtspunkte sprechen dafür, die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasst. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Vergütungsgruppe für die Bemessung des Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Vergütungsgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung. Siehe dazu auch die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -).
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Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO
beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist. Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine sehr schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.
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Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.
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Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt |
Mit freundlichen Grüßen
(Vorname, Name)
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Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen! |