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Klage Zustimmung Regelvergütungsstufen

Text der Klageerhebung

Erläuterungen

Mitarbeitervertretung
(Nennung der Einrichtung)
(Name des / der Vorsitzenden)
(Straße oder Postfach)

(Postleitzahl Ort)

Datum

Absender

Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts

bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen

 

Anschrift

Klage gemäß § 28 KAGO

 

Betreff

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.

 

Förmlicher Antrag,
eindeutige Benennung der Antragstellerin und des Antragsgegners
(Bitte beachten: Dies ist immer der Rechtsträger, z.B. die Stiftung, die gGmbH, der Verein, nicht die Einrichtung!)

Die Antragstellerin beantragt

1. festzustellen, dass die Antragsgegnerin gegen § 35 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 33 MAVO verstoßen hat, in dem sie die Mitarbeitervertretung bei der Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufe nicht beteiligt hat;

2. die Antragsgegenerin zu verpflichten, das Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung, insbesondere zur Erstfestsetzung bei der Regelvergütungsstufen, unverzüglich einzuleiten.

 

Feststellungsbegehren

Leistungsbegehren (genau bezeichnen)

Die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung beachten

Begründung:

1. Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin bestreitet ein Beteiligungsrecht der Mitarbeitervertretung bei der Erstfestsetzung der Regelvergütungsstufen. Im Zustimmungsverfahren zur Eingruppierung von (Vorname Name) wurde ausschließlich die Zustimmung zur Vergütungsgruppe, nicht jedoch zu der Regelvergütungsstufe beantragt. In der Einigungsverhandlung am (Datum) erklärt die Antragsgegnerin, keinen entsprechenden Antrag zu stellen, sondern die Regelvergütungsstufe einseitig festzulegen.

 

2. Die rechtlichen Ausführungen:

Rechtliche Begründung zur Mitbestimmung bei den Regelvergütungsstufen:

Die Vergütungsregelungen der AVR wurden durch Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission am 19.06.2009 neu gefasst; die Regionalkommission hat den beschluss am 8. September 2008 wortgleich übernommen. Die Neuregelungen wurden durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt vom 4.12.2008 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt.

Der hier maßgebliche Text lautet:

III Grundvergütung

A Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2, 2b und 2d zu den AVR fallen

(a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (1. Stufe) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3 zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt.

Nach je zwei Jahren erhält der Mitarbeiter bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(b) Wird der Mitarbeiter höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe höher ist als seine bisherige Regelvergütung, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe 2 jedoch die Regelvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).

Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höhergruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung der Regelvergütung nach Abs. (a) Satz 2 mit dem einer Höhergruppierung des Mitarbeiters zusammen, so ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe vorzunehmen und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

Nach der Höhergruppierung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

(c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er

a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,

aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,

bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre,

cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die Anfangsregelvergütung (1. Stufe).

b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre;

c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält

aa) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, III / A Anlage 1

bb) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre,

cc) bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.

Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach § 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend.

(d) Wird der Mitarbeiter herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Differenzbetrag zwischen der Anfangsregelvergütung (1. Stufe) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Herabgruppierungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Regelvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe 3 jedoch die Regelvergütung der nächst höheren Stufe, höchstens jedoch die Endregelvergütung (letzte Stufe). Wird der Mitarbeiter nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Regelvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen.

Nach der Herabgruppierung erhält der Mitarbeiter nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

Anmerkung 1: Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist.

Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt.

Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden.

Als wesentliche Veränderung sind anstatt altersbezogenen und eindeutig bestimmbaren Stufenregelungen jetzt Regelvergütungsstufen eingeführt worden, die sich u.a. an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren. Zusätzlich kann aber bei Erstfestsetzung auch Berufserfahrung berücksichtigt werden.

Diese Regelung, welche die Anrechnung einschlägiger Berufserfahrungen ermöglicht und die Berücksichtigung vorheriger förderlicher Berufstätigkeit gestattet, macht deutlich, dass die Stufenzuordnung jetzt nicht mehr bloßer mechanischer Annex der Einreihung in die Vergütungsgruppe ist. Vielmehr kommt ihr nunmehr eine wesentliche, eigenständige Bedeutung für die Bemessung der Grundvergütung zu. Während auf der Grundlage der bis 31.12.2007 geltenden AVR die auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkte Mitbestimmung bei der Eingruppierung der Mitarbeitervertretung einen wesentlichen Einfluss auf die Bemessung der Grundvergütung einräumte, würde eine Aussparung der Stufenzuordnung nach AVR "neu" diesen Einfluss wesentlich reduzieren.

Unter Eingruppierung ist im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen. Diese Definition lässt es zu, die Stufenzuordnung, die bei ei- nem einzustellenden Arbeitnehmer zugleich mit seiner Einordnung in die Vergütungsgruppe vorzunehmen ist, als von der Eingruppierung mitumfasst anzusehen; insbesondere, weil die Festlegung der Vergütungsgruppe und die Stufenzuordnung zusammen das Tabellenentgelt bestimmen. Erst das Zusammenwirken beider Faktoren macht die Einreihung vollständig.

Die Begrifflichkeit der AVR weisen allerdings in die entgegengesetzte Richtung. In den AVR Anlage 1 Abschnitt I wird der Begriff „eingruppiert“ ausschließlich der Vergütungsgruppe, nicht jedoch der Stufe zugeordnet. Dies muss jedoch die Einbeziehung der Stufenzuordnung in die Mitbestimmung bei Eingruppierung nicht hindern.

Haben sich somit die Voraussetzungen für die bisher angenommene Deckungsgleichheit von Vergütungsrecht und Mitbestimmung wesentlich verändert, so kann bei der Frage, ob eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung vorliegt, nicht mehr in derselben Weise wie bisher auf die Bezeichnung der einzelnen Kategorien des Vergütungsschemas in den AVR abgestellt werden. Vielmehr muss zur Beantwortung dieser Frage in erster Linie auf den sachlichen Hintergrund des vom Gesetzgeber eingeräumten Mitbestimmungsrechts und auf den damit verfolgten Zweck zurückgegriffen werden. Maßgeblich ist also, ob der Gesetzeszweck unter den veränderten Bedingungen des neuen Vergütungsrechts die Einbeziehung der Stufenzuordnung in die Mitbestimmung erfordert.

Diese eine sachbezogene Fortentwicklung des Mitbestimmungstatbestandes ermöglichende Betrachtungsweise liegt deswegen umso näher, weil auch das bisherige und übergangsweise weiter geltende Vergütungsrecht hinsichtlich der für die Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale keineswegs von einem engen Verständnis ausgeht, welches die Einbeziehung personenbezogener Merkmale, wie sie nunmehr für die Stufenzuordnung charakteristisch ist, von vornherein ausschließt.

Im Einklang damit wird in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wiederholt darauf hingewiesen, dass die in einer Vergütungsordnung festgelegte Lohn- oder Gehaltsgruppe meist durch bestimmte Tätigkeitsmerkmale, bisweilen aber auch durch Merkmale wie Lebensalter oder die Zeit der Berufstätigkeit beschrieben ist (vgl. Beschlüsse vom 23. September 2003 - 1 ABR 35/02 - BAGE 107, 338 <342>, vom 19. August 2004 - 8 ABR 40/03 - juris Rn. 30 und - 8 ABR 52/03 - juris Rn. 12 sowie vom 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - BAGE 112, 238).

Nach ständiger Senatsrechtsprechung soll die Mitbestimmung bei der Eingruppierung von Arbeitnehmern die Personalvertretung in den Stand setzen, mitprüfend darauf zu achten, dass die beabsichtigte Eingruppierung mit dem anzuwendenden Tarifvertrag oder dem sonst anzuwendenden Entgeltsystem im Einklang steht. Sie soll der Personalvertretung Gelegenheit geben, auf die Wahrung des Tarifgefüges in der Dienststelle zu achten und damit zur Verwirklichung des arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatzes innerhalb der Dienststelle und innerhalb des dort angewendeten Entgeltsystems sowie zur Wahrung des Friedens in der Dienststelle beizutragen. Im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer soll verhindert werden, dass durch eine unsachliche Beurteilung im Rahmen bestehender Auslegungsspielräume einzelne Arbeitnehmer bevorzugt, andere dagegen benachteiligt werden (vgl. Beschluss vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 6 P 3.98 - BVerwGE 110, 151 <160> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 100 S. 14 f. m.w.N.). In ähnlicher Weise besagt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierung nach § 99 BetrVG der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis dient (vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr. 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 1246 R sowie vom 2. April 1996 - 1 ABR 50/95 - AP Nr. 7 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Bl. 1698). Die den Vergütungsgruppen zugeordneten Merkmale sind oft sehr allgemein gehalten. Häufig werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Anwendung im Einzelfall schwierig sein kann und die einen erheblichen Beurteilungsspielraum eröffnen. Hier bietet die Mitbeurteilung des Personalrats eine größere Gewähr für die Richtigkeit der Eingruppierung (vgl. BAG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 a.a.O. S. 248).

Die genannten Gesichtspunkte sprechen dafür, die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei Eingruppierung auf alle bedeutsamen Parameter zu erstrecken, die für den Kernbestandteil des tariflichen Entgelts maßgeblich sind. Die Richtigkeitskontrolle bleibt unvollständig, wenn sie sich auf die Einreihung in die Vergütungsgruppe beschränkt, andere für die Bemessung des Grundgehalts wesentliche Merkmale, bei denen ebenfalls ein Kontrollbedürfnis besteht, aber nicht erfasst. Ist daher bei der Einstellung eines Arbeitnehmers neben der Einordnung in die Vergütungsgruppe für die Bemessung des Grundgehalts die Zuordnung zu einer Stufe innerhalb der Vergütungsgruppe vorzunehmen, so ergeben beide Vorgänge zusammen die mitbestimmungspflichtige Eingruppierung.

Siehe dazu auch die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 27.08.2008 - 6 P 11.07 -).

 

Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen!

Mit unserer Vertretung haben wir gemäß § 11 KAGO

Vorname Nachname
Funktion
Anschrift

beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung von (Vorname Name) in diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zur Wahrung der Rechte der Klägerin notwendig und zweckmäßig ist.

Die Mitarbeitervertretung hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Kosten zur Beauftragung des Bevollmächtigtenin diesem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht zu den notwendigen Kosten gehören und somit von der Antragsgegnerin zu tragen sind, da die Bevollmächtigung der Unterfertigenden zur Wahrung der Rechte der Mitarbeitervertretung notwendig und zweckmäßig erscheint. Die Mitarbeitervertretung, die lediglich ehrenamtlich tätig wird, ist im Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht als juristischer Laie eher unerfahren. Darüber hinaus handelt es sich bei der vorliegenden Streitigkeit um eine sehr schwierige rechtliche Materie. Aus diesen Gründen ist es notwendig und zweckmäßig, dass sich die Mitarbeitervertretung vertreten lässt, um keine rechtliche Nachteile zu erleiden.

 

Die Feststellung des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist vorab notwendig, damit der Dienstgeber die Kosten des Bevollmächtigten übernehmen muss.

Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefasst.

 

Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt

Mit freundlichen Grüßen

 

(Vorname, Name)
Vorsitzende/r

 

Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen!