Bitte beachten:
Dieses Dokument muss erst noch an
die Beschlussinhalte der AK-Bundeskommission vom 10. Oktober 2013 angepasst
werden - daher noch etwas Geduld!
Vorbemerkung:
Die Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung war ein
Hauptziel der Arbeitgeber bei der Tarifreform im öffentlichen
Dienst; diese ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung
zusätzlich zum Tabellenentgelt. Ziel der Einführung ist die
Verbesserung der Dienstleistung sowie die Stärkung von Motivation,
Eigenverantwortung und Führungskompetenz.
Startgröße für den "Leistungstopf" war
im Jahr 2007 im Bereich des öffentlichen Dienstes 1% der ständigen
Monatsentgelte des Jahres 2006 der unter den Geltungsbereich fallenden
Beschäftigten; Zielgröße sind 8%. In der Entgeltrunde
2008 haben sich die Tarfvertragsparteien für eine weitere Stärkung
der Leistungsorientierung verständigt:
- ab 01.01.2010 1,25 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte
- ab 01.01.2011 1,50 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte
- ab
01.01.2012 1,75 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte
- ab
01.01.2013 2,00 v.H. der gezahlten ständigen Monatsentgelte.
Das Leistungsentgelt finanziert sich im öffentlichen Dienst aus
nach dem alten BAT-Recht seit 2006 auslaufenden Besitzständen
und reduzierten Bezügen (z.B. Urlaubsgeld).
Nach einer Online-Umfrage des Bundesministeriums
des Inneren (BMI) im Jahr 2009 wurden zum Leistungsentgelt in 96% der teilnehmenden 183
Behörden Dienstvereinbarungen abgeschlossen. Die Leistungsfeststellung
erfolgte demnach überwiegend durch systematische Leistungsbewertung;
Zielvereinbarungen kamen lediglich bei 2% zur Anwendung. Bei 56% der
Beschäftigten wurden die Leistungen im Rahmen der Normalleistung
bewertet, 40% lagen oberhalb der Normalleistung, nur bei 2% der Beschäftigten
wurde die Leistung als unterhalb der Normalleistung liegend bewertet.
Die AVR-Regelungen:
Die Regelungen des TVöD wurden angepasst in die AVR Anlagen 31
und 32 jeweils im § 15, in der Anlage 33 im § 14 übernommen;
in der Anlage 30 (Ärztinnen und Ärzte) besteht im Rahmen
des § 16 eine Kann-Regelung auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung. Das
Leistungsentgelt ist neben dem leistungsorientierten Stufenaufstieg
die zweite Leistungskomponente in den Anlagen 30 bis 33 zu den AVR.
Alternativ kann anstelle des Leistungsentgelts eine Sozialkomponente
oder eine Mischung aus beiden Systemen gewählt werden; eine Kinder-,
Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit
von Familie und Beruf zu fördern.
In den AVR Anlagen 31 bis 33 ist für Leistungsentgelt und/oder
Sozialkomponente das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen entsprechend
der TVöD-Prozentzahl festgelegt: im Jahr 2011 1,5% der ab Inkrafttreten
der Anlagen 31 bis 33 im Jahr 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte
aller unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter
des jeweiligen Dienstgebers.
Die für das Jahr 2010 benannten 1,25 Prozent des Gesamtvolumens
können nicht greifen, da die Anlagen frühestens zum 01.01.2011
in Kraft treten. Damit entsteht im Jahr 2010 kein Anspruch auf Leistungsentgelt.
Für das Jahr 2012 hat die Arbeitsrechtliche Kommission den Vomhundertsatz
des TVöD (1,75%) übernommen.
Ständige Monatsentgelte sind
- das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des
Dienstgebers und dessen Beiträge für die Zusatzversorgung)
- die
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sowie
- Entgelt im
Krankheitsfall und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden
Kalenderjahr ausgezahlt worden sind.
Unständige Entgeltbestandteile können betrieblich einbezogen
werden, sind aber zunächst ausgenommen. Dies sind Abfindungen,
Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Jahressonderzahlungen,
Leistungsentgelte, unständige Entgeltbestandteile
und Entgelte der Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe
der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten.
Auszahlung: Das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend
zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung
der Leistungsentgelte.
In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten der
Anlagen 31, 32 und 33 wird das Leistungsentgelt monatlich ausgezahlt.
Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen.
Kommt eine Dienstvereinbarung im Kalenderjahr 2012 zum Leistungsentgelt
und/oder zur Sozialkomponente nicht zu Stande, wird aus dem zur Verfügung
stehenden jährlichen Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den
Monat Januar 2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 1,5 v.H. der
gesamten im Vorjahr gezahlten ständigen Monatsentgelte aller unter
den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden Mitarbeiter des jeweiligen
Dienstgebers an alle unter den Geltungsbereich dieser Anlage fallenden
Mitarbeiter ausgeschüttet. Das für das Leistungsentgelt und/oder
die Sozialkomponente zur Verfügung stehende Gesamtvolumen erhöht
sich im Jahr 2013 um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Jahr
2012.
Wichtig:
![hinweis](../../graphik/franz.gif)
|
- Wenn bis nach Ablauf des ersten Jahres nach Inkraftreten
der Anlagen 31, 32 und 33 keine Dienstvereinbarung geschlossen
wird, besteht zwar eine Ausschüttungspflicht des zur
Verfügung
stehenden Gesamtvolumens; aber der Dienstgeber
kann hier nach Ablauf des ersten Jahres allein über
die Verteilung entscheiden. Anders als im TVöD
ist in den AVR keine individuelle Bezugsgröße festgelegt
- und eine Mitbestimmung bei Leistungsentgelten ist in der
MAVO anders als im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.
- Veränderungen bei dem Leistungsentgelt
/ der Sozialkomponente haben keine
Auswirkungen auf die stichtagsbezogene Besitzstandszulage aus
der Überleitung in die neuen Anlagen 31, 32 und 33;
diese verändert sich ausschließlich bei Wegfall
der Bezugsberechtigung des Bundeskindergeldes oder bei einer
Verringerung des Beschäftigungsumfangs.
|
Die Betriebsparteien (Dienstgeber und Mitarbeitervertretung) haben
nun in den vorgegebenen 12 Monaten die Aufgabe, sich zu entscheiden,
ob sie
- nichts tun und damit die Ausschüttungsverteilung dem Dienstgeber überlassen
- das Prinzip "Gießkanne" vereinbaren
- das
Leistungsentgelt einführen
- die Sozialkomponente wollen oder
- eine Mischung aus Leistungsentgelt
und Sozialkomponente anstreben.
Entscheidet man sich für Leistungsentgelt oder / und Sozialkomponente,
so muss dieses in einer Dienstvereinbarung festgeschrieben werden;
Anhaltspunkte für die Inhalt sind
Inhalte Dienstvereinbarung Leistungsentgelt (
Musterdienstvereinbarung
hier):
- Geltungsbereich
(z.B. für Auszubildende);
- Regelung zu Entgeltausfallzeiten
(z.B. Krankheit, Elternzeit);
- Kündigungsregelung;
- Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
Kommission, die paritätisch
vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung besetzt wird;
- Entscheidung
für ein System zur Leistungsermittlung, den Abschluss
von jährlichen Zielvereinbarungen oder systematischen Leistungsbewertungen
oder einer Kombination von beiden;Festlegung von Kriterien für
die Zielauswahl
- bzw. Kategorien für
die Leistungsbewertung;
- Durchführungsbestimmungen für das
Leistungsermittlungsverfahren;
- Regelungen zur Leistungsfeststellung
nur durch Führungskraft oder
durch Führungskraft und Mitarbeiter (wer beurteilt bzw. vereinbart
mit wem Ziele?, Zuständigkeiten klären);
- Bewertungsrichtlinien
zur Transformation der Leistungen in ein Punktesystem;
- Regelungen
zu den Geldverteilungsgrundsätzen (z. B. Bildung
von Teilbudgets nach Entgeltgruppen und / oder Abteilungen);
- Regelungen
zu den Auszahlungsmodalitäten, soweit nicht geregelt;
- Regelungen
zu Dokumentation;
- Regelungen zur Schulungsmaßnahmen;
- Regelungen für freigestellte
Mitglieder der Mitarbeitervertretung;
- Regelungen zu arbeitsrechtlichen
Konsequenzen (eine Nichterfüllung
der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgeltes
darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen
auslösen; umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht
durch die Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. Gewährung
eines Leistungsentgeltes ausgeschlossen).
Inhalte Dienstvereinbarung Sozialkomponente:
- Geltungsbereich
(z.B. für Auszubildende);
- Regelung zu Entgeltausfallzeiten (z.B.
Krankheit, Elternzeit);
- Kündigungsregelung;
- Aufgaben und Einsetzung einer betrieblichen
Kommission, die paritätisch
vom Dienstgeber und der Mitarbeitervertretung besetzt wird;
- Entscheidung
für ein System zur Sozialkomponente (z.B. Kinderkomponente,
Betriebskindergarten);
- Festlegung von Kriterien für die Sozialkomponente;
- Regelungen
zu den Geldverteilungsgrundsätzen;
- Regelungen zu den Auszahlungsmodalitäten,
soweit nicht geregelt.
Hinweise:
Bei dem Leistungsentgelt ist insbesondere zu beachten, dass bei Leistungsbewertungen
immer Beurteilungskriterien gegeben sein müssen; diese unterliegen
gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 Rahmen-MAVO der Mitbestimmung
der Mitarbeitervertretung.
![hinweis](../../graphik/franz.gif) |
Angemerkt sei an dieser Stelle,
dass Leistungsbewertungen nichts Neues sind und in allen caritativen
Einrichtungen laufend stattfinden:
- Bei der Übernahme aus der Probezeit,
- bei der Übernahme
aus einem befristeten in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis,
- bei der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und
auch
- bei der Zeugniserstellung
wird immer Leistung beurteilt und es wird zwar nicht
Geld thematisiert, aber es finden Entscheidungen über
die Berufskarrieren statt!
Auch
konnte bereits bisher gemäß AVR
Anlage 1 Abschnitt VIII bei besonders hochwertigen Leistungen
eine widerrufliche Leistungszulage gewährt werden.
Weiterhin darf nicht vergessen werden, dass auch die Zeiträume
der Stufensteigerungen leistungsbezogen
mitbestimmungsfrei verkürzt oder verlängert
werden können. |
Bei
einer personenbezogenen Sozialkomponente (z.B. Kinderzulage) ist zu
sehen, dass hier Mitarbeiter ohne Kinder für
Mitarbeiter mit Kindern quasi "mitbezahlen".
Der "Leistungstopf" finanziert
sich im öffentlichen
Dienst u.a. aus auslaufenden Besitzständen seit der Umstellung
im Oktober 2005 vom BAT zum TVöD. In den AVR werden zwar ab dem
Jahr 2011 die jeweils aktuellen Prozentwerte des zur Verfügung
stehenden Gesamtvolumens übernommen,
durch die um fünf Jahre "verspätete" Übernahme
der TVöD-Inhalte sind hier aber keine
entsprechenden auslaufenden Besitzstände vorhanden.
Wenn keine Dienstvereinbarung geschlossen
wird, besteht zwar eine Ausschüttungspflicht des zur Verfügung
stehenden Gesamtvolumens;
aber der Dienstgeber kann hier allein über
die Verteilung entscheiden. Anders als im TVöD ist in
den AVR keine individuelle Bezugsgröße festgelegt
- und eine Mitbestimmung bei Leistungsentgelten ist in der MAVO anders
als im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen.
Drei wesentliche Gründe für
die Einführung
des Leistungsentgelts:
|
- Das Leistungsentgelt bewirkt Vergütungsgerechtigkeit:
Auf der Grundlage der AVR-Eingruppierungsvorschriften erhält
jeder Mitarbeiter mit demselben Aufgabenbereich das gleiche Entgelt,
egal ob er über- oder unterdurchschnittliche Leistungen
erbringt. Dies führt bei den Besserleistenden zu wahrnehmbaren
Unzufriedenheiten. Diesem Mangel kann durch eine Leistungsbewertung
entgegengewirkt werden.
- Leistungbewertung beinhaltet immer eine Qualifikation
der Führungskräfte; diese müssen ihre Bewertungen
hinterfragen lassen und müssen diese begründen können.
Dies schafft Transparenz bei den gegenseitigen Erwartungshaltungen.
- Das Leistungsentgelt ist ein wirksames Instrument
zur Mitarbeitergewinnung und Mitarbeitererhaltung. Bewerber werden
sich im Zweifelsfall für die Einrichtung entscheiden, in
der Leistung honoriert wird. Mitarbeiter mit hohem Leistungsniveau
bleiben der Einrichtung eher erhalten.
Das Leistungsentgelt kann bei guten bis sehr guten Leistungen -
gerechnet mit der angestrebten Zielgröße des Gesamtvolumens
von 8% - ggf. bis zu 5.000,- EUR im Jahr betragen.
|
zum Seitenanfang