ist zum 1. Januar 2006 ausgelaufen - was tun?
Ein Tipp für diejenigen, die Flexibilität
und Rechtssicherheit wenigstens ansatzweise unter einen Hut bringen
wollen: Schließen Sie als MAV mit Ihrem Dienstgeber eine Dienstvereinbarung
mit folgenden Inhalten:
Die Inhalte der Dienstvereinbarung vom (Datum) zu Arbeitszeitkonten
gemäß AVR Anlage 5b gelten ab dem 01.01.2006 sinngemäß
unter den folgenden Vorgaben weiter:
- Der Ausgleichszeitraum wird gemäß AVR Anlage
5 § 1 Abs. 1 auf 52 Wochen vereinbart.
- Zum Ablauf des Ausgleichszeitraums müssen die Arbeitszeitkonten
ausgeglichen sein. Plusstunden, die nicht in Freizeit ausgeglichen
werden können, sind als zeitzuschlagspflichtige Überstunden
zu vergüten, Minusstunden, die vom Mitarbeiter nicht
mehr als Arbeitsleistung erbracht werden können, sind
bei der Vergütung als nicht erbrachte Arbeitszeit zu
berücksichtigen, es sei denn, der Dienstgeber hat sie
ausdrücklich angeordnet.
Diese Dienstvereinbarung tritt zum 01.01.2006 in Kraft.
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Damit können Sie Arbeitszeitkonten innerhalb des Ausgleichszeitraums
AVR-konform mit den bestehenden Regelungen neu aufleben lassen. Einziger
Wermutstropfen: Das Ganze geht nur innerhalb des maximalen Ausgleichszeitraums
von 52 Wochen, in der Regel also bis 30.12.2006. Dann müssen die
Konten ausgeglichen sein und das Spiel kann dann wieder von vorn beginnen.
Doch vielleicht gibt es im Laufe des Jahres 2006 wieder eine Anlage
5b?
Als Hinweis: Mit Auslaufen der Anlage 5b zu den AVR am 31.12.2005 24:00
Uhr werden alle Plusstunden zu zeitzuschlagspflichtigen Überstunden,
die bis spätestens zum 28.02.2006 in Freizeit zurückzugeben
sind. Findet dies nicht statt, so sind diese Zeiten mit der Überstundenvergütung
mit der März-Vergütung auszubezahlen.
Minusstunden - soweit diese auf Vorgaben des Dienstgebers zurückzuführen
sind - verfallen (Annahmeverzug). Der Mitarbeiter startet am 01.01.2006
0:00 Uhr mit Stand 0 in den jetzt beginnenden Ausgleichszeitraum von
13 Wochen (mit Dienstvereinbarung von max. 52 Wochen).