- 06.12.2024 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 – Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Siehe auch die aktualisierte Arbeitshilfe zu Überstundenzuschlägen bei Teilzeitbeschäftigung
- 24.10.2024 Die Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 10. Oktober 2024 zu AVR Anlage 2e und zu Fristverlängerungen
Hinweis: Diese sind bereits in die Anlagen eingearbeitet.
- 10.09.2024 LAG Düsseldorf: Kein Anspruch auf Inflationsausgleichsprämie in der Elternzeit - Revision ist zugelassen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass tarifliche Inflationsausgleichszahlungen während der Elternzeit ausgesetzt werden dürfen. Voraussetzung für den Inflationsausgleich im aktuellen Fall war, dass mindestens an einem Tag in der Woche ein Entgelt bezogen werden musste. Weil das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit jedoch in der Regel ruhe, erfülle die Mitarbeiterin diese Voraussetzung nicht, so das LAG. Sie habe daher keinen Entgeltanspruch LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2024, Az. 14 SLa 303/24
- 29.08.2024 EuGH Urteil vom 29.Juli 2024 Rechtssache C-184/22 C-185/22 Eine nationale Regelung, nach der die Zahlung von Überstundenzuschägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vorgesehen ist, die über die regelmäßige Arbeitszeit von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern hinaus gearbeitet werden, stellt eine "schlechtere" Behandlung von Teilzeitbeschäftigten dar
- 10.07.2024 Die Regelungen gemäß § 55 MAVO Diözese Rottenbur-Stuttgart für auf dieser Grundlage gebildeten Gesamtmitarbeitervertretungen gelten nach des 2018 in Kraft getretenen § 24 MAVO Gesamtmitarbeitervertretung / erweiterte Gesamtmitarbeitervertretung nicht mehr weiter -
siehe
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil M 07/2023 vom 17.05.2024:
Nach dem sog. Rangprinzip wird eine Sonderregelung, die von der Verwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen wurde, durch ein neugefasstes Kirchengesetz, das eine umfassende Neuordnung der Materie im Sinne des Can. 20 CIC enthält, ohne Weiteres ersetzt (hier: MAVO-Novelle 2017 mit einer Neuregelung zur Bildung von Gesamtmitarbeitervertretungen).
- 10.07.2024 Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil M 08/2023 vom 17.05.2024 - Reisezeiten zu Schulungsveranstaltungen gemäß § 16 MAVO sind nur zu vergüten, soweit sie innerhalb der Normalarbeitszeit liegen
1. § 16 Abs. 1 MAVO gewährt für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen lediglich eine Arbeitsbefreiung, nicht aber einen Freizeitausgleich. Auch Reisezeiten sind nur zu vergüten, soweit sie innerhalb der Normalarbeitszeit liegen.
2. Es stellt keine ungerechtfertigte Benachteiligung des MAV-Mitglieds dar, wenn die An- und Abreisezeit zu erforderlichen Schulungen nach § 16 MAVO im Einzelfall nicht – wie Dienstreisezeiten zu beruflichen Zwecken – als Arbeitszeit behandelt wird. Der kirchliche Gesetzgeber darf – ebenso wie der staatliche – Differenzierungen mit Rücksicht auf das Ehrenamtsprinzip vornehmen.
- 10.07.2024 Kirchlicher Arbeitsgerichtshof Urteil M 10/2023 vom 17.05.2024 zu Mitbestimmung gemäß §§ 34 und 35 MAVO
1. Änderungen des Arbeitszeitdeputats von Lehrkräften können bei generalisierender Betrachtung erst bei mehr als sechs Stunden als Einstellung im Sinne des § 34 Abs. 1 MAVO erheblich sein.
2. Für die Durchührung der Mitbestimmung ist von der Organisationsstruktur der Einrichtung auszugehen, für die die amtierende Mitarbeitervertretung gewählt worden ist.
3. Regelungsabreden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten verstoßen gegen § 55 MAVO. Die objektive Rechtslage bleibt unberührt.
- 06.07.2024 Die Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 20.06.2024
- 05.07.2024 Inflationsausgleichsprämie auch in Elternzeit - Urteil Arbeitsgericht Essen 3 Ca 2231/23 vom 16.04.2024
Das Urteil ist auf die AVR übertragbar aber noch nicht rechtskräftig. Es wird darauf ankommen, wie in den Folgeinstanzen entschieden werden wird. Betroffene können mit Hinweis auf diese Rechtsprechung die Auszahlung einfordern und den Anspruch gemäß § 23 AVR AT schriftlich geltend machen
- 02.07.2024 Die AVR unter schiering.org sind Stand 1. Juli 2024 aktualisiert, die Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 20. Juni 2024 sind eingearbeitet.
- 20.06.2024 Der aktuelle Dienstgeberbrief mit: Bericht zur Sitzung der Bundeskommission am 20. Juni 2024, die Anlage 17a AVR Caritas (Altersteilzeitregelung) läuft aus, BAG-Rechtsprechung
- 20.06.2024 AK-Mitarbeiterseite: Pressemitteilung zur Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit im Rettungsdienst, Zulage für Notfallsanitäter
- 01.06.2024 Ab heute in Kraft: Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 "Gesamtregelung zur Befristung"
Zu beachten ist Punkt 3 der Regelung im Zusammenhang mit Befristungen von Verträgen über das gesetzliche Rentenalter hinaus gemäß § 23 TzBfG verbunden mit § 41 Satz 3 SGB VI und § 19 Abs. 5 AVR AT: Eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses in diesem Sinne ist keine Befristung, sondern eine vertragliche Verschiebung des urprünglich vereinbarten Rentenalters. Damit sind mehrfache Verschiebungen möglich und ohne Einschränkung zulässig (siehe auch EuGH-Urteil vom 28.02.20218 Rechtssache C-46/17)
- 17.05.2024 AK-Sonderinfo
Befristung von Dienstverträgen - neue Regeln
Ab dem 1. Juni 2024 sind im Bereich der katholischen Kirche und ihrer Caritas sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht mehr zulässig. Mit Sachgrund dürfen Arbeitsverträge dann längstens für sechs Jahre befristet werden, innerhalb dieses Zeitraums sind max. zwölf Verlängerungen zulässig.
- 28.04.2024 Die Beschlüsse der Regionalkommission Bayern zu AVR Anlage 7 HEP-Ausbildung vom 11.04.2024
- 27.03.2024 Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz Mitarbeiterseite: Befristungsmöglichkeiten massiv eingeschränkt
Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat für alle kirchlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, befristete Arbeitsverträge abzuschließen, umfassend begrenzt. Dies betrifft auch Verträge mit auflösender Bedingung. Für Arbeitsverträge, die ab dem 1. Juni 2024 abgeschlossen werden, gelten Einschränkungen, die weit über das Teilzeit- und Befristungsgesetz hinausgehen. Die bestehende Regelung der ZAK von 2019 "Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen" wird durch die Neuregelung abgelöst.
- 22.03.2024 AK-Mitarbeiterseite: Zusammenfassung der Tarifbeschlüsse aus dem Jahr 2023
- 13.02.2023 KAG Münster Urteil Az 8/23 vom 31.08.2023 - Dienstreisezeiten von MAV-Mitgliedern zum Zweck der Teilnahme an Schulungen nach § 16 MAVO bleiben bei der Ermittlung des Freistellungsanspruchs nicht unberücksichtigt. Im Gegensatz zur freiwilligen Fortbildung ist eine MAV-Schulung wie eine Dienstreise zu behandeln.
- 22.01.2024 Am 22. Januar 2024 hat der Vermittlungsausschuss der ZAK einen ersetzenden Beschluss zum Thema (Ketten-)Befristungen gefasst. Die vorliegende Regelung ist nun wesentlich besser als das bisher geltende weltliche Arbeitsrecht. Gemäß der ersetzenden Entscheidung "Gesamtregelung zur Befristung", Nr. 2, ist eine Befristung ohne Sachgrund grundsätzlich nicht mehr zulässig. Darüber hinaus wurden Kettenbefristungen stark eingeschränkt. Im Unterschied zu den im weltlichen Arbeitsrecht möglichen 10 Jahren dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maximal 6 Jahre befristet eingestellt werden. Mit Veröffentlichung in den Amtsblättern durch die Diözesanbischöfe tritt die Regelung ab 1. Juni 2024 in Kraft.
- 01.01.2024 Das
ändert sich ab 1. Januar 2024
- 01.01.2024 Ein gutes neues Jahr 2024 !
- Weihnachten 2023: Ich wünsche Ihnen allen ein frohes, friedvolles und gesegnetes Weihnachtsfest und bedanke mich herzlich für Ihre Treue zu meiner Website! Sehr gefreut habe ich mich über die große Zahl der persönlichen Glückwünsche, für die ich mich nur auf diesem Weg bedanken kann.
- 20.12.2023 Die Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 14.12.2023 zu den AVR-Anlagen 2e Rettungsdienst/Krankentransport und 17a Altersteilzeit - diese sind bereits in die Anlagen eingearbeitet.
- 09.12.2023 Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder - der vollständige Einigungstext
Dieser Abschluss hat u.a. Auswirkungen auf AVR Anlagen 1c, 21, 21a
- 20.11.2023 Arbeitshilfe: Die Sache mit dem beantragten Urlaubszeitraum und den einzusetzenden "wertigen" Urlaubstagen
- 17.11.2023 Korrekturbeschluss vom 24. Oktober 2023 der AK-Bundeskommission zu den Inkraftsetzungsterminen der Tarifrunde 3
Die Regelungen zu den Stufenvorweggewährungen und zu den Öffnungen für Dienstvereinbarungen treten bereits zum 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderungen sind bereits in die Online-AVR eingearbeitet.
- 15.11.2023 Die Beschlüsse der Regionalkommissionen zur Umsetzung des Beschlusses der AK-Bundeskommission vom 19. Oktober 2023
- 10.11.2023 Region Ost: Insgesamt fünf zusätzliche Erholungsurlaubstage in den Jahren 2024, 2025, 2026 als Kompensation zum Ausgleich der in den Jahren 2024 und 2025 aufgrund der unerwartet hohen Tarifsteigerung nicht mehr angemessenen Kompensation der verzögerten Tarifumsetzung
- 09.11.2023 Die Beschlüsse der AK-Bundeskommission vom 19.10.2023
- 03.11.2023 EuGH: Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.10.2023, C-660/20
Formal gleiche Schwellenwerte für Überstundenzuschläge, die in gleicher Weise für Vollzeit- und Teilzeitkräfte gelten, sind in aller Regel europarechtswidrig. Sie verstoßen gegen § 4 Nr.1 und Nr.2 der Rahmenvereinbarung, also gegen das Diskriminierungsverbot und den pro-rata-temporis-Grundsatz ("im Verhältnis zur Zeit"). Da diese europarechtlichen Regelungen die Grundlage zu § 4 Abs.1 TzBfG darstellen, sind auch diese Vorschriften im Sinne des aktuellen EuGH-Urteils zu verstehen. Danach haben Teilzeitkräfte - entsprechend dem pro-rata-temporis-Grundsatz - ebenso wie Vollzeitkräfte Anspruch auf Überstundenzuschläge. Abweichende tarifliche Regelungen und Vorschriften sind rechtswidrig und daher nichtig.
Europäischer Gerichtshof , Urteil vom 19.10.2023, C-660/20, Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.11.2020, 10 AZR 185/20 (A) Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19.11.2019, 6 Sa 370/19
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