Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof hat am Verhandlungstag 2. Februar
2007 keine Entscheidung zur Rechtmäßigkeit (Verstoß gegen
höherrangiges Recht) bzw.
zum Zustimmungsverweigerungsrecht der MAV bei abgesenkten und nicht
nach Art. 7 GrO entstandenen Vergütungssystemen getroffen (AVR
Anlage 18 - eigene Vergütungstabellen
des DiCV Rottenburg-Stuttgart) .
Grund war die veränderte Rechtsgrundlage, da die betroffene
Einrichtung im Zuge eines Betriebsübergangs zum 01.01.2007 in
den Bereich der Diakonie veräußert wurde und damit nicht
mehr in den Zuständigkeitsbereich der Kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit
fällt. Auch wurde ein Restmandat gemäß § 13e
MAVO der klagenden
Partei - der MAV der Fachklinik Hohenrodt - verneint.
Deutlich wird hier eine massive Lücke im Rechtsschutz, da sich
jeder Rechtsträger durch Veräußerung der Einrichtung
der Gerichtsbarkeit entziehen kann.
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof wird seine Entscheidung am 2. März
2007 verkünden.
Hingewiesen sei aber auf den Leitsatz der Urteils des Kirchlichen
Arbeitsgerichtshofes vom 30.11.2006 - M 02/06:
Die Mitarbeitervertretung ist berechtigt, die Zustimmung zu einer
Eingruppierung zu verweigern, wenn es sich bei der Vergütungsregelung
um keine Regelung i.S. des "Dritten Weges" gemäß Art.
7 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse (GrO) handelt.