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Richtlinien für Arbeitsverträge in den
Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)

AVR-Gehaltsrechner

avr


 

Anhang Entgeltordnung (EGO) - Teil B XXII

Mitarbeiter im Rettungsdienst

 

1. Mitarbeiter im Rettungsdienst

Entgeltgruppe 3

Rettungshelfer mit entsprechenden Tätigkeiten.

(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

 

Entgeltgruppe 4

Rettungssanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 3)

 

Entgeltgruppe 6

Rettungsassistenten mit entsprechenden Tätigkeiten.

(Hierzu Anmerkung Nr. 1)

 

Entgeltgruppe N

Notfallsanitäter mit entsprechenden Tätigkeiten.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1, 2 und 4)

 

Entgeltgruppe 9a

Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

 

Entgeltgruppe 9b

1. Leiter von Rettungswachen.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 20 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

 

Entgeltgruppe 9c

1. Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 20 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

2. Ständige Vertreter von Leitern von Rettungswachen, denen mindestens 40 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

 

Entgeltgruppe 10

Leiter von Rettungswachen, denen mindestens 40 Mitarbeiter durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 und 2)

 

Anmerkungen:

1. 1Mitarbeiter, die durch ausdrückliche Anordnung zu einer der in Satz 2 beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten schriftlich bestellt sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Funktionszulage in Höhe von 100,00 Euro. 2Dies sind insbesondere folgende Tätigkeiten:

- Qualitätsbeauftragte
- Medizinproduktebeauftragte (MPG-Beauftragte) bzw. als Beauftragte für Medizinproduktesicherheit
- Desinfektoren/Hygienebeauftragte
- Arzneimittelbeauftragte
- Lagerverantwortliche
- Fuhrparkverantwortliche
- (nur RK Bayern) Beauftragte der elektronischen Einsatzdokumentation.

3Die Funktionszulage ist eine dynamische Zulage und nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

2. Mitarbeiter, die schriftlich als Praxisanleiter bestellt sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit eine nach dem Anteil der für die Tätigkeit erteilten Freistellung gestaffelte monatliche Zulage:

Anteil der Praxisanleitertätigkeit

Höhe der Zulage

  bis 25 Prozent
100 Euro
  bis 50 Prozent
150 Euro
  bis 75 Prozent
150 Euro
  bis 100 Prozent
200 Euro

3. Mitarbeiter in der Entgeltgruppe 4 erhalten eine Entgeltgruppenzulage in Höhe von 2,3 Prozent ihres jeweiligen Tabellenentgelts.

4.
(1) 1Abweichend von § 28 Abs. 2 gelten für diese Mitarbeiter folgende Tabellenwerte der Entgeltgruppe N:

Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5

Stufe 6

gültig ab Februar 2026 3.701,21 3.862,80 4.075,58 4.247,92 4.488,98

2Diese Tabellenwerte verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die Tabellenwerte der Entgeltgruppe P 8. 2Soweit in den AVR auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht die Entgeltgruppe N der Entgeltgruppe 8.

(2) Abweichend von § 29 Abs. 5 wird bei Notfallsanitätern in der Entgeltgruppe N die Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2 erreicht.

(3) Mitarbeiter in der Entgeltgruppe N erhalten ab dem 1. Januar 2028 zuzüglich zur Regelvergütung eine Zulage gemäß Absatz 4.

(4) 1Die Höhe der Zulage beträgt unter Anrechnung bisheriger Tätigkeiten beim selben Dienstgeber monatlich:

ab dem 3. Tätigkeitsjahr 150,00 Euro
ab dem 5. Tätigkeitsjahr 250,00 Euro
ab dem 7. Tätigkeitsjahr 400,00 Euro

2Für die Berechnung der für die Zulage relevanten Tätigkeitsjahre werden alle ununterbrochen zurückgelegten Zeiten in der Tätigkeit als Rettungsassistent und Notfallsanitäter beim selben Dienstgeber sowie die Zeiten der Ausbildung zum Notfallsanitäter berücksichtigt. 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit stehen gleich:

a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz sowie Elternzeiten bis zu drei Jahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 37 AVR bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung der Tätigkeit von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.

4Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, sind bei Neueinstellung Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Dienstgebern anzurechnen. 5Soweit es zur Bindung von Mitarbeitern erforderlich ist, sind im bestehenden Dienstverhältnis Zeiten in der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent auch bei anderen Dienst- oder Dienstgebern anzurechnen. 6Zeiten der Tätigkeit als Notfallsanitäter und Rettungsassistent bei anderen Dienst- oder Dienstgebern müssen zur Anrechnung nachgewiesen werden.

(5) 1Abweichend von der Regelung in Absatz 3 ist die Zulage gemäß Absatz 4 bei Neuausschreibungen schon ab dem Zeitpunkt des Auftragsbeginns zu zahlen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass ein vertraglicher Anspruch auf Anpassung der Vergütung für die rettungsdienstliche Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorliegt, in deren Bereich der Notfallsanitäter eingesetzt ist, oder wenn unabhängig davon eine neue Vergütung vereinbart wird.

(6) Abweichend von der Regelung in Absatz 3 kann die Zulage gem. Absatz 4 zur Deckung des Personalbedarfs in einer Rettungswache allen Mitarbeitern in Entgeltgruppe N auch vor dem 1. Januar 2028 gezahlt werden.

 

2. Mitarbeiter in Rettungsdienstschulen

(nicht besetzt)

Anmerkung: In Teil II. Anhang Lehrkräfte AVR geregelt.