Wegfall der Anlage 18 AVR ab 1. November 2009
Anpassung der Inhalte meines
Arbeitsvertrages vom (Datum einsetzen) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
Sehr geehrte/r Herr / Frau ...
wie Sie wissen, sind zum 1. November 2009 die besonderen Regelungen
für nebenberuflich bzw. geringfügig Beschäftigte der
Anlage 18 zu den AVR ersatzlos weggefallen; deren Inhalte verstießen
wie bereits bekannt seit dem 1.
Januar 2001 gegen das im § 4 Teilzeit-
und Befristungsgesetz (TzBfG) normierte Diskriminierungsverbot.
Meine Vergütung war bisher einzelvertraglich gemäß § 3
Abs. 3 AVR Anlage 18 abgesenkt, außerdem hat kein Bewährungsaufstieg
stattgefunden und verschiedene Vergütungsbestandteile wurden nicht
bezahlt. Ich
fordere Sie hiermit auf, dass Sie mir umgehend, spätestens
jedoch zum (Folgemonat / Jahr eintragen) entsprechend
den Vorgaben
der §§ 2
und 3 des Nachweisgesetzes (Gesetz über den Nachweis der für
ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) die
für mich ab 1. November 2009 geltenden Arbeitsbedingungen schriftlich
mitteilen.
Dies sind insbesondere
- die Vergütungsgruppe mit Regelvergütungsstufe
- die Zusammensetzung
und die Höhe meines Bruttoarbeitsentgelts
einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen,
- die Einmalzahlungen sowie die weiteren Bestandteile des Arbeitsentgelts
- die auf die Woche bezogene vertragliche Arbeitszeit
- die Zahl der Arbeitstage pro Woche
- meinen Anspruch auf Erholungsurlaub (Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr).
Da sich die Rahmenbedingungen für mein Dienstverhältnis
durch die ersatzlose Streichung der Anlage 18 zu den AVR geändert
haben und dies in rechtlicher Hinsicht eine Änderung der Geschäftsgrundlage
des bestehenden Dienstverhältnisses bedeutet, gehe ich davon
aus, dass ich rückwirkend so gestellt bin, als wenn die Anlage
18 zu den AVR seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
(TzBfG) nicht bestanden hätte. Damit müssen alle in dieser
Zeit fiktiv stattgefundenen Alters-, Zeit- und Bewährungsaufstiege
berücksichtigt werden.
Jeweils alternativ:
Daher beantrage ich ab sofort die Ausbezahlung
der korrekten Vergütung und
mache geltend, den Unterschiedsbetrag* aus meinem bisher abgesenkten
Entgelt und dem mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend
- also ab 1. April 2009 - mit der Vergütung
des Monats (Folgemonat / Jahr eintragen) auszubezahlen.
(Anmerkung: Damit kommt man in die sog. Gleitzone bis
zu mtl. 800,- EUR)
Daher beantrage ich und mache geltend, den
Unterschiedsbetrag* aus meinem bisher abgesenkten Entgelt und dem
mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend - also ab
1. April 2009 - sowie die zukünftig
400,- EUR übersteigende Bruttovergütung* im Rahmen einer
Brutto-Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40
EStG a.F. bei
der zuständigen
Zusatzversicherungskasse (hier
Antrag bei KZVK Köln) einzubezahlen.
Hinweis: Bei den ersten beiden genannten Textabschnitten
wird davon ausgegangen, dass es durch die Vergütungsansprüche
zu einer Überschreitung
der 400,- EUR - Grenze kommt und die Sozialversicherungspflicht eintritt
bzw. eintreten würde.
Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung nach §
8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt
werden, so kann gemäß §
8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende Verringerung
der Arbeitszeit verlangt werden:
Daher beantrage ich, meine vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit zu verringern und jeweils so anzupassen, dass die monatliche
Vergütung
einschließlich des
anteiligen Urlaubsgeldes, der anteiligen Weihnachtszuwendung und
etwaig anfallender Zeitzuschläge 400,- EUR monatlich nicht übersteigt.
Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach
§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag
des Unterschiedsbetrages aus meinem bisher abgesenkten Entgelt und
dem mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend ab dem (Datum
eintragen) (siehe
Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS
1/00).
Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz des
geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung
für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).
Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden
Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn
und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im
Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
* Wichtige Hinweise:
Berechnen Sie Ihre Ansprüche für
jeden Monat gesondert und benennen Sie die geltend gemachten Beträge
jeweils der Höhe
nach; wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Mitarbeitervertretung.
Bitte
beachten Sie weiter, dass in den jeweiligen (Erz)Bistümern unterschiedliche
Regelungen bestehen;
lassen Sie sich auf jeden Fall vor einer Geltendmachung beraten.
AVR Anlage 18 entfallen: neu § 24
AVR AT , neu (Erz)Bistümer
Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn Anlage
1 Abschn. IIa, Anlage
1 Abschn XIV, Anlage
14, Anlage
1c
Alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen
und Bestimmungen für
Geringfügig
Beschäftigte
finden Sie hier.