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Vorschläge zur Formulierung von Geltendmachungen

 

Wegfall der Anlage 18 AVR ab 1. November 2009

Anpassung der Inhalte meines Arbeitsvertrages vom (Datum einsetzen) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

Sehr geehrte/r Herr / Frau ...

wie Sie wissen, sind zum 1. November 2009 die besonderen Regelungen für nebenberuflich bzw. geringfügig Beschäftigte der Anlage 18 zu den AVR ersatzlos weggefallen; deren Inhalte verstießen wie bereits bekannt seit dem 1. Januar 2001 gegen das im § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) normierte Diskriminierungsverbot.

Meine Vergütung war bisher einzelvertraglich gemäß § 3 Abs. 3 AVR Anlage 18 abgesenkt, außerdem hat kein Bewährungsaufstieg stattgefunden und verschiedene Vergütungsbestandteile wurden nicht bezahlt. Ich fordere Sie hiermit auf, dass Sie mir umgehend, spätestens jedoch zum (Folgemonat / Jahr eintragen) entsprechend den Vorgaben der §§ 2 und 3 des Nachweisgesetzes (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen) die für mich ab 1. November 2009 geltenden Arbeitsbedingungen schriftlich mitteilen.

Dies sind insbesondere

  • die Vergütungsgruppe mit Regelvergütungsstufe
  • die Zusammensetzung und die Höhe meines Bruttoarbeitsentgelts
    einschließlich der in Monatsbeträgen festgesetzten Zulagen,
  • die Einmalzahlungen sowie die weiteren Bestandteile des Arbeitsentgelts
  • die auf die Woche bezogene vertragliche Arbeitszeit
  • die Zahl der Arbeitstage pro Woche
  • meinen Anspruch auf Erholungsurlaub (Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr).

Da sich die Rahmenbedingungen für mein Dienstverhältnis durch die ersatzlose Streichung der Anlage 18 zu den AVR geändert haben und dies in rechtlicher Hinsicht eine Änderung der Geschäftsgrundlage des bestehenden Dienstverhältnisses bedeutet, gehe ich davon aus, dass ich rückwirkend so gestellt bin, als wenn die Anlage 18 zu den AVR seit dem Inkrafttreten des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) nicht bestanden hätte. Damit müssen alle in dieser Zeit fiktiv stattgefundenen Alters-, Zeit- und Bewährungsaufstiege berücksichtigt werden.

Jeweils alternativ:

Daher beantrage ich ab sofort die Ausbezahlung der korrekten Vergütung und mache geltend, den Unterschiedsbetrag* aus meinem bisher abgesenkten Entgelt und dem mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend - also ab 1. April 2009 - mit der Vergütung des Monats (Folgemonat / Jahr eintragen) auszubezahlen.
(Anmerkung: Damit kommt man in die sog. Gleitzone bis zu mtl. 800,- EUR)

Daher beantrage ich und mache geltend, den Unterschiedsbetrag* aus meinem bisher abgesenkten Entgelt und dem mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend - also ab 1. April 2009 - sowie die zukünftig 400,- EUR übersteigende Bruttovergütung* im Rahmen einer Brutto-Entgeltumwandlung gemäß § 3 Nr. 63 EStG bzw. § 40 EStG a.F. bei der zuständigen Zusatzversicherungskasse (hier Antrag bei KZVK Köln) einzubezahlen.

Hinweis: Bei den ersten beiden genannten Textabschnitten wird davon ausgegangen, dass es durch die Vergütungsansprüche zu einer Überschreitung der 400,- EUR - Grenze kommt und die Sozialversicherungspflicht eintritt bzw. eintreten würde.
Soll weiterhin eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgeübt werden, so kann gemäß § 8 Teilzeit- und Befristungsgesetz eine entsprechende Verringerung der Arbeitszeit verlangt werden:

Daher beantrage ich, meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern und jeweils so anzupassen, dass die monatliche Vergütung einschließlich des anteiligen Urlaubsgeldes, der anteiligen Weihnachtszuwendung und etwaig anfallender Zeitzuschläge 400,- EUR monatlich nicht übersteigt.

Gleichzeitig verlange ich die Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB aus dem in Geld geschuldeten Bruttobetrag des Unterschiedsbetrages aus meinem bisher abgesenkten Entgelt und dem mir zustehenden Entgelt sechs Monate rückwirkend ab dem (Datum eintragen) (siehe Bundesarbeitsgericht Großer Senat Beschluss vom 07.03.2001 GS 1/00).

Bitte überweisen Sie diesen Betrag (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des geschuldeten Bruttobetrages) ebenso spätestens mit der Vergütung für den Monat (Folgemonat / Jahr eintragen).

Ich weise Sie weiter darauf hin, dass die Einzugsstellen die abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach dem tariflich zustehenden Lohn und nicht nach dem tatsächlich ausbezahlten bemessen und Sie im Falle der Nachzahlung allein mit dem vollen Betrag haften.
Meine Krankenkasse setze ich mit gesondertem Schreiben in Kenntnis.

Mit freundlichen Grüßen

 


* Wichtige Hinweise:

Berechnen Sie Ihre Ansprüche für jeden Monat gesondert und benennen Sie die geltend gemachten Beträge jeweils der Höhe nach; wenden Sie sich im Zweifel an Ihre Mitarbeitervertretung.

Bitte beachten Sie weiter, dass in den jeweiligen (Erz)Bistümern unterschiedliche Regelungen bestehen; lassen Sie sich auf jeden Fall vor einer Geltendmachung beraten.
AVR Anlage 18 entfallen: neu § 24 AVR AT , neu (Erz)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Limburg, Münster, Paderborn Anlage 1 Abschn. IIa, Anlage 1 Abschn XIV, Anlage 14, Anlage 1c

Alle lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen und Bestimmungen für Geringfügig Beschäftigte finden Sie hier.