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KAGH weist Revisionsklage der AK-Mitarbeiterseite zurück

 

Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof weist Revisionsklage der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gegen den Deutschen Caritasverband wegen Widersprüchen zur Grundordnung in der neuen AK-Ordnung zurück - gemäß § 2 Abs. 4 KAGO ist eine Normenkontrollklage gegen die AK-Ordnung als eine vom Bischof in Kraft gesetzte Norm ausgeschlossen

Nachdem in erster Instanz das kirchliche Arbeitsgericht in Freiburg die Ordnung der AK nicht als kirchliche Norm betrachtet hatte und von daher eine Klage grundsätzlich für zulässig erklärt hatte, sah nun die Revisionsinstanz in der AK-Ordnung eine kirchliche Norm, gegen die nach § 2 Abs. 4 KAGO eine Normenkontrollklage nicht möglich sei.

Auch wenn der Deutsche Caritasverband sich eine weltliche Satzung gegeben habe und die Delegiertenversammlung per Beschluss als Vereinsorgan eine AK-Ordnung erlasse, bewege er sich durch die Anerkennung der Bischöfe im Bereich der Kirche und schaffe eine KODA im Sinne des Artikels 7 der Grundordnung. Denn er sei nicht nur ein Freier Wohlfahrtsverband, sondern auch Teil der Katholischen Kirche. Durch die Veröffentlichung der AK-Ordnung in den Amtsblättern sei ebenfalls dokumentiert, dass es sich bei der AK-Ordnung nicht bloß um Satzungsrecht handle, sondern dadurch eine kirchliche Norm vom jeweiligen Bischof definiert werde. Dagegen sei eine Klage im Sinne einer Normenkontrollklage nicht möglich (Die kirchenrechtlichen Feinheiten und staatskirchenrechtlichen Zusammenhänge können sicher der schriftlichen Urteilsbegründung entnommen werden).

Der Vertreter des Beklagten, Norbert Beyer, äußerte in der Verhandlung, dass die Lösung der Probleme aus der AK-Ordnung politisch gesucht werden müsse. Das Gericht wünschte dabei viel Erfolg.

(Noch zur Erinnerung: Die Mitarbeiterseite der AK hatte in erster Instanz nicht Recht bekommen, da das Gericht noch nicht alle vorgerichtlichen Möglichkeiten als ausgeschöpft ansah und auf die Zentral-KODA als "Oberinstanz" verwiesen. Dort hatten die Dienstgeber keinerlei Zuständigkeitgesehen. Daraufhin legte die Mitarbeiterseite Revision beim KAGH ein.)

 

Quelle: Pressemitteilung der AK-Mitarbeiterseite vom 29.08.2009