Bei Betriebsübergängen zu beachten:
Wichtig:
vertragliche Regelung der Personalüberleitung
(Personalüberleitungsvertrag), da die gesetzlichen Regelungen des
§ 613a BGB völlig unzureichend sind:
- zeitlich unbegrenzte Besitzstandswahrung für
die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Eintritt in und Übernahme
aller Rechte und Pflichten
- bei Verlust der Einrichtungsidentität
(Zusammenlegung oder Aufspaltung) Übergangsmandat der bestehenden
MAV bis zur Neuwahl und Konstituierung der neuen MAV(en) festschreiben
- Übernahmeverpflichtung der bestehenden
Dienstvereinbarungen, der freiwilligen und sozialen Leistungen
- Verpflichtung zur Gewährung
der Altersversorgung, Verpflichtung zur stichtagsgerechten nahtlosen
Weiterversicherung der Beschäftigten in der Zusatzversorgungskasse
(Regelung der Gewährträgerschaft)
- Rücknahmeverpflichtung für die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter festschreiben (für den Fall des Mißlingens
des Betriebsübergangs, für Auflösung oder Konkurs des
neuen Rechtsträgers)
- abgebender und übernehmender Dienstgeber
müssen für die Erfüllung der Ansprüche aus aus
dem Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten als Gesamtschuldner
haften.
Bitte beachten: auf keinen Fall neue Einzelarbeitsverträge
oder individuelle Regelungen!
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