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Die Internetseite für Mitarbeitervertretungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz


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Bei Betriebsübergängen zu beachten:

Wichtig:

vertragliche Regelung der Personalüberleitung (Personalüberleitungsvertrag), da die gesetzlichen Regelungen des § 613a BGB völlig unzureichend sind:

  • zeitlich unbegrenzte Besitzstandswahrung für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Eintritt in und Übernahme aller Rechte und Pflichten

  • bei Verlust der Einrichtungsidentität (Zusammenlegung oder Aufspaltung) Übergangsmandat der bestehenden MAV bis zur Neuwahl und Konstituierung der neuen MAV(en) festschreiben

  • Übernahmeverpflichtung der bestehenden Dienstvereinbarungen, der freiwilligen und sozialen Leistungen

  • Verpflichtung zur Gewährung der Altersversorgung, Verpflichtung zur stichtagsgerechten nahtlosen Weiterversicherung der Beschäftigten in der Zusatzversorgungskasse (Regelung der Gewährträgerschaft)

  • Rücknahmeverpflichtung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter festschreiben (für den Fall des Mißlingens des Betriebsübergangs, für Auflösung oder Konkurs des neuen Rechtsträgers)

  • abgebender und übernehmender Dienstgeber müssen für die Erfüllung der Ansprüche aus aus dem Personalüberleitungsvertrag den Beschäftigten als Gesamtschuldner haften.

Bitte beachten: auf keinen Fall neue Einzelarbeitsverträge oder individuelle Regelungen!