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Fehlende Information und Konsultation bei Betriebsübergang

Text der Klageerhebung

Erläuterungen

Mitarbeitervertretung
(Nennung der Einrichtung)
(Name des / der Vorsitzenden)
(Straße oder Postfach)

(Postleitzahl Ort)

Datum

Absender
Hier die Adresse des zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichts bzw. der zuständigen Einigungsstelle eintragen

 

Anschrift

Klage gemäß § 28 KAGO

 

Betreff

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir erheben Klage gemäß § 28 KAGO. Die Mitarbeitervertretung der (Benennung der Einrichtung), vertreten durch den Vorsitzenden (Vorname, Name), ist Antragstellerin und der Dienstgeber (Benennung des Rechtsträgers mit ladungsfähiger Adresse), vertreten durch den (Titel, Vorname, Name) ist Antragsgegner.

 

Förmlicher Antrag,
eindeutige Benennung der Antragstellerin und des Antragsgegners
(Bitte beachten: Dies ist immer der Rechtsträger, z.B. die Stiftung, die gGmbH, der Verein, nicht die Einrichtung!)

Die Mitarbeitervertretung hat am (Datum) erfahren, dass ein Betriebsübergang der Einrichtung (Einrichtung bzw. Teileinrichtung benennen und beschreiben) zu dem Rechtsträger (Name Name des Rechtsträgers) am (Datum) stattfinden soll.

Der Dienstgeber hat die vorgeschriebene Information und Konsultation gemäß der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen Kapitel III Artikel 7 nicht durchgeführt.

Die MAV wurde nicht über den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer, die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen informiert, es fand keine Konsultation statt.

 

Bezeichnung des Streitgegenstandes und Benennung des Sachverhaltes; Beweise beilegen!

Daher beantragen wir festzustellen, dass der Dienstgeber gegen die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 27a MAVO in Verbindung mit der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen verstoßen hat.

 

Feststellungsbegehren

Hinweis: Wird ein Leistungsbegehren eingebracht, erübrigt sich das Feststellungsbegehren

Wir beantragen den Dienstgeber zu verpflichten,

1. die Mitarbeitervertretung unverzüglich zu folgenden Punkten zu informieren:

a) den genauen Zeitpunkt des Betriebsübergangs
b) den Grund für den Übergang
c) die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer
d) die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

2. dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung unverzüglich den Übergabevertrag und den Personalüberleitungsvertrag zur Einsicht vorzulegen.

 

Leistungsbegehren (genau bezeichnen)

Hinweis: Ein Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich eines Betriebsübergangs wegen Verstoss gegen die Informationspflicht besteht nicht (siehe Kirchliches Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart, AS 09/12)

Mit unserer Vertretung haben wir

Vorname Nachname
Funktion
Anschrift

beauftragt. Wir beantragen gemäß § 17 Abs. 1 MAVO festzustellen, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung unserer Rechte notwendig ist.

 

Die Feststellung des Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts ist vorab notwendig, damit der Dienstgeber die Kosten des Bevollmächtigten übernehmen muss.

Die MAV der (Benennung der Einrichtung) hat den Beschluss zur Erhebung der Klage in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung am (Datum) einstimmig gefaßt.

 

Klarstellung, dass ein ordnungsgemäßer Beschluss der MAV vorliegt

Mit freundlichen Grüßen

 

(Vorname, Name)
Vorsitzende/r

 

Unterschrift nicht vergessen und auf jeden Fall die Checkliste durchgehen!