Bei der Eingruppierung nach AVR
Anlage 1 Abschnitt I handelt es sich
nicht um einen rechtsgestaltenden Akt, insbesondere nicht um eine Willenserklärung
des Arbeitgebers, sondern um eine bewertende Subsumtion, nämlich
um die Zuordnung der auszuübenden Tätigkeit zu einer Vergütungs-
und/oder eines Tätigkeitsmerkmals (ständige Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts).
Die Eingruppierung nach AVR
Anlage 1 Abschnitt I ist von der wissentlichen
Zubilligung einer tarifvertraglich nicht geschuldeten Vergütung
nach einer höheren Vergütungsgruppe zu unterscheiden. Hat
der Arbeitgeber dem Angestellten eine übertarifliche Vergütung
arbeitsvertraglich zugesagt, so kann er keine korrigierende Rückgruppierung
vornehmen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine übertarifliche
Vergütung vereinbart worden ist, liegt bei dem, der daraus für
sich Rechte herleitet.
Stellt die Aufgabe/Mitteilung der Vergütungsgruppe keine wissentliche
Zubilligung einer übertariflichen Vergütung dar, so kann
der Arbeitgeber im Rahmen der AVR eine erneute tarifvertraglich Zuordnung
der zu bewertenden Tätigkeit auch zu Lasten des Angestellten vornehmen
(sog. korrigierende Rückgruppierung).
Aus dem Nachweisgesetz und
der EG-Nachweisrichtlinie (RL 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober
1991) ergeben sich im Rahmen der AVR für
die sog. korrigierende Rückgruppierung weder eine weitergehende
Darlegungs- oder Beweislast des Arbeitgebers noch weitergehende Erleichterungen
der Darlegungs- und Beweislast für den Angestellten.
Siehe Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000 -
4 AZR 62/99
Höhergruppierung / vorübergehende Übertragung
einer höherwertigen Tätigkeit siehe hier