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Auswirkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auf die AVR - Geringfügig Beschäftigte - Anlage 18 - Diözesane Sonderregelungen

 

AVR Anlage 18 tritt zum 31.10.2009 außer Kraft. Siehe dazu das AK-Magazin Nr. 33 Juni 2009: Abschaffung der Anlage 18 AVR zum 31. Oktober 2009 - eine Arbeitshilfe für MAVen und betroffene Mitarbeiter/-innen sowie die Handlungshilfe der Autoren des AVR-Kompendiums "Die AVR von A bis Z"

Die Anlage 18 zu den AVR trat mit Wirkung ab 1. November 2009 ohne bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung außer Kraft. Damit hat sich das Entgelt geringfügiger Beschäftigter am Bruttolohn vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu orientieren. Das kann dazu führen, dass der geringfügig Beschäftigte wegen der sozial- und steuerrechtlichen Privilegierung einen höheren Nettolohn erhält als der vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Dies ist aber hinzunehmen, da die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung für die Arbeit in der Zahlung von Bruttoentgelten besteht.
Für die Frage, ob geringfügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter an. Das gilt auch dann, wenn das Nettoentgelt der geringfügig Beschäftigten höher ist als das Nettoentgelt vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. An die Stelle der unwirksamen Vergütungsregelung tritt gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung. Dies ist das Bruttostundenentgelt der Vollzeitbeschäftigten.

pfeil Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen vom 20.12.2012

pfeilFormulierungsvorschläge zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche gemäß § 23 AVR


sprengstoff   Hinweis zu etwaigen Sonderregelungen einzelner (Erz-)Bistümer:

Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht - also die vom Staat gewährte Regelungsbefugnis eigenes Arbeitsrecht zu setzen - gilt nur "im Rahmen der für alle geltenden Gesetze". Das TzBfG und das AGG sind als Bundesgesetze allgemein gültig und die Kirchen haben hier keine eigenständige Regelungsbefugnis. Damit sind aus staatsrechtlicher Sicht diese Regelungen nicht zulässig und daher nichtig.
Dies rechtswirksam festzustellen obliegt aber den staatlichen Gerichten, und diese können nur von den Betroffenen selbst angerufen werden. Der innerkirchliche Rechtsweg ist nicht zielführend, da die kirchlichen Arbeitsgerichte an das bischöflich gesetzte Kirchenrecht gebunden sind und eine Möglichkeit zur Normenkontrolle ausgeschlossen ist.


 

Die Gerichtsentscheidungen:

Siehe auch
AK-Dienstgebergymnastik 2002
AVR Anlage 18 im Jahr 2004
Tiefe Trauer zum Ableben der Anlage 18

 

elftes gebot

 

Siehe auch Entscheidung des LAG Hamm zu GfB-Vergütung: Vergütungsabsenkungen bei GfB-Kräften durch erzbischöfliches Dekret verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des TzBfG und sind damit nichtig - für die Frage, ob geringügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer Arbeitsvergütung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter an

Siehe auch: Rechtskräftige Entscheidung des LAG Düsseldorf zu GfB-Vergütung: Erzbischöfliches Dekret zur Vergütungsabsenkung verstößt gegen Gleichheitssatz des § 4 Abs. 1 TzBfG

Siehe auch: Geringfügige Beschäftigung - Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.10.2010
Vergütungsabsenkungen bei GfB-Kräften verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des TzBfG und sind damit nichtig

Siehe auch Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 31.01.2006:
Abgesenkte Vergütung ist rechtswidrig

Siehe auch BAG-Urteil vom 25. April 2007 - 6 AZR 746/06 -
Zeiten geringfügiger Beschäftigung sind auf die Beschäftigungszeit iSd. BAT anzurechnen

Siehe auch BAG Urteile 25.4.2001 - 5 AZR 368/99, 12.6.1996 - 5 AZR 960/94, 15.11.1990 - 8 AZR 283/89, 24.5.2000 - 10 AZR 629/99
Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz nach § 612 Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB. "Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften." Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht der tariflichen Ausschlussfrist.

Siehe auch SV 6/2003 Speyer vom 30.10.2003:
Der Ausschluss geringfügig Beschäftigter aus den Bestimmungen über einen Bewährungsaufstieg verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.


Die Inhalte der Anlage 18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.

Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gegebenenfalls folgende Ansprüche

Anspruch auf Bewährungsaufstieg

Anspruch auf Besitzstandszulagen

Anspruch auf Kinderzulage

Anspruch auf alle sonstigen Zulagen (Pflegezulage, Heimzulage, Schmutzzulage etc)

keine Absenkung der Vergütungen gemäß AVR Anlage 1 Abschnitt IIb (nur Pauschalierung zulässig)

Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung, Leistungsentgelt gemäß der Anlagen 31, 32, 33 zu den AVR

Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß Anlage 14 zu den AVR

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung, Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe

Anspruch auf Zusatzversorgung / Betriebsrente.


sprengstoff  Wichtig:

Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz nach § 612 Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB.
„Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften.“
Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht der tariflichen Ausschlussfrist.