AVR Anlage
18 tritt zum 31.10.2009 außer Kraft.
Siehe dazu das AK-Magazin
Nr. 33 Juni 2009: Abschaffung der Anlage 18 AVR
zum 31. Oktober 2009
- eine Arbeitshilfe für MAVen und betroffene Mitarbeiter/-innen
sowie die Handlungshilfe der Autoren des AVR-Kompendiums "Die AVR von
A bis Z"
Die Anlage 18 zu den AVR trat
mit Wirkung ab 1. November 2009 ohne bundesweit einheitliche Nachfolgeregelung
außer
Kraft. Damit hat sich das Entgelt geringfügiger Beschäftigter
am Bruttolohn vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu orientieren.
Das kann dazu führen, dass der geringfügig Beschäftigte
wegen der sozial- und steuerrechtlichen Privilegierung einen höheren
Nettolohn erhält als der vergleichbare Vollzeitbeschäftigte.
Dies ist aber hinzunehmen, da die vom Arbeitgeber zu erbringende Gegenleistung
für die Arbeit in der Zahlung von Bruttoentgelten besteht.
Für
die Frage, ob geringfügig Beschäftigte hinsichtlich ihrer
Arbeitsvergütung entgegen § 4 Abs. 1 TzBfG schlechter
behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, kommt es auf einen
Vergleich mit dem Bruttoentgelt vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter
an. Das gilt auch dann, wenn das Nettoentgelt der geringfügig
Beschäftigten höher ist als das Nettoentgelt vergleichbarer
Vollzeitbeschäftigter. An die Stelle der unwirksamen Vergütungsregelung
tritt gemäß § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung.
Dies ist das Bruttostundenentgelt der Vollzeitbeschäftigten.
Richtlinien
für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen
Beschäftigungen vom 20.12.2012
Formulierungsvorschläge
zur Geltendmachung
der Vergütungsansprüche gemäß § 23
AVR
Hinweis
zu
etwaigen Sonderregelungen einzelner (Erz-)Bistümer:
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht
- also die vom Staat gewährte Regelungsbefugnis eigenes Arbeitsrecht
zu setzen - gilt nur "im Rahmen der für alle geltenden
Gesetze". Das TzBfG und das AGG sind als Bundesgesetze allgemein
gültig und die Kirchen haben hier keine eigenständige Regelungsbefugnis.
Damit sind aus staatsrechtlicher Sicht diese Regelungen nicht zulässig
und daher nichtig.
Dies rechtswirksam festzustellen obliegt aber den staatlichen Gerichten, und
diese können nur von den Betroffenen selbst angerufen werden. Der innerkirchliche
Rechtsweg ist nicht zielführend, da die kirchlichen Arbeitsgerichte an das
bischöflich gesetzte Kirchenrecht gebunden sind und eine Möglichkeit
zur Normenkontrolle ausgeschlossen ist.
Die Gerichtsentscheidungen:
Die Inhalte der Anlage
18 sind durch die Rechtsprechung des EuGH und
auf Grund der Bestimmungen des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes für geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die
keine Nebentätigkeit ausüben, nicht mehr anwendbar. Kircheneigene
Regelungen, die nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz noch
möglich waren, sind jetzt ausgeschlossen.
Vergütungsabsenkungen sind nicht mehr möglich, einem teilzeitbeschäftigten
Arbeitnehmer (teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der
eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt) ist Arbeitsentgelt
oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang
zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit
eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
Daraus ergeben sich für die geringfügig Beschäftigten
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gegebenenfalls
folgende Ansprüche
Anspruch auf Bewährungsaufstieg
Anspruch auf Besitzstandszulagen
Anspruch auf Kinderzulage
Anspruch auf alle sonstigen Zulagen (Pflegezulage,
Heimzulage, Schmutzzulage etc)
keine Absenkung der Vergütungen gemäß
AVR Anlage 1 Abschnitt
IIb (nur Pauschalierung zulässig)
Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtszuwendung,
Leistungsentgelt gemäß der Anlagen 31, 32, 33 zu den
AVR
Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß
Anlage 14 zu den AVR
Anspruch auf vermögenswirksame
Leistungen
Anspruch auf Übergangsgeld, Jubiläumszuwendung,
Umzugskostenvergütung, Trennungsgeld, Geburtsbeihilfe
Anspruch auf Zusatzversorgung
/ Betriebsrente.
Wichtig:
Neben dem Anspruch auf Bezahlung der Vergütungsdifferenz
nach § 612
Absatz 2 BGB tritt nach der Rechtsprechung des BAG noch ein Schadensersatzanspruch
nach § 823 Absatz 2 BGB.
„Der zu ersetzende Schaden besteht in der Unterbezahlung der
Klägerin im Vergleich zu Vollzeitkräften.“
Der Schadensersatzanspruch aus § 823 Absatz 2 BGB unterliegt nicht
der tariflichen Ausschlussfrist.