Anlage 5 Arbeitszeitregelung
§ 1 Arbeitszeit, Ruhepausen,
Ruhezeiten
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter
beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche.
Region Ost:
Für die Gebiete Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, soweit sie zu den (Erz-) Bistümern Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg gehören:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt ab dem 1. Juli 2009 durchschnittlich 40 Stunden in der Woche. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 39 Stunden in der Woche.
Für die Gebiete der Bundesländer Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein:
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter in den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein beträgt ab dem 1. Juli 2009 durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche. Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter im Land Berlin beträgt ab dem 1. Januar 2021 durchschnittlich 39 Stunden in der Woche.
2Der
Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist
in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. 3Durch
Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde
gelegt werden. 4Die werktägliche Arbeitszeit der Mitarbeiter darf
acht Stunden nicht überschreiten. 5Sie kann auf bis
zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb der genannten
Zeiträume im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten
werden.
(1a) (Übergangsregelung Berlin) Teilzeitbeschäftigten im Land Berlin, die in ihrem Dienstvertrag eine feste Teilzeit- Wochenstundenangabe vereinbart haben, wird ein Wahlrecht dahingehend eingeräumt, dass im Zuge der Änderung der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentliche Arbeitszeit ab dem 01.01.2021 die Teilzeit-Wochenstundenangabe so nach oben angepasst wird, dass die Monatsvergütung nach der Umstellung von der 38,5 Stundenwoche auf die 39 Stundenwoche ohne Berücksichtigung von Aufstiegen oder anderweitigen tariflichen Änderungen identisch bleibt. Das Wahlrecht ist spätestens bis zum 30.11.2020 auszuüben.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich bis zu
48 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich
verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für die Mitarbeiter der Anlage 2e, dass die regelmäßige Arbeitszeit
ab 1. Januar 2025 auf durchschnittlich bis zu 45 Stunden in der Woche,
ab 1. Januar 2026 auf durchschnittlich bis zu 44 Stunden in der Woche,
ab 1. Januar 2027 auf durchschnittlich bis zu 43 Stunden in der Woche
ab 1. Januar 2028 auf durchschnittlich bis zu 42 Stunden in der Woche
und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(3) (entfällt)
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig
zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt
sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit
bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich verlängert
werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen
Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) (entfällt)
(6) 1Zur regelmäßigen Arbeitszeit gehören nicht Zeiten, in denen der Mitarbeiter Arbeiten im Sinne des Abschnitts XI der Anlage 1 zu den AVR ausübt, sofern er für diese eine zusätzliche Vergütung zu seinen Dienstbezügen erhält. 2Das gilt auch für Zeiten, in denen Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung (§ 5 AT) wahrnehmen.
(7) 1Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen. 2Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
3Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4
Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage
und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend
unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepaßt
werden.
(8) 1Die wöchentliche Arbeitszeit ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen auf die Tage in der Woche zu verteilen, an denen in der Einrichtung regelmäßig gearbeitet wird. 2Eine Woche ist der Zeitraum von Montag 0:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr. 3Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. 4Die Arbeitszeit kann innerhalb einer Einrichtung für die Mitarbeiter verschiedener Dienstbereiche unterschiedlich verteilt werden, wenn das aus dienstlichen Gründen geboten ist.
(9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Verwaltungs-/
Betriebsbereich in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Mitarbeiter
arbeitet), bei wechselnder Arbeitsstelle an der jeweils vorgeschriebenen
Arbeitsstelle.
Hinweis Wolfram Schiering: Fahrtzeit ab der Wohnung ist Arbeitszeit, wenn Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben - EuGH Urteil vom 10.September 2015 C-266/14
(10) 1Die Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. 2Die Ruhezeit kann auf mindestens neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird.
3Abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 sind in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die mindestens die Hälfte der Ruhezeit betragen, unmittelbar anschließend auszugleichen. 4Beträgt die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft weniger als die Hälfte der Ruhezeit, ist ein Ausgleich zu anderer Zeit möglich.
(11) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Nachtarbeitnehmer
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.
Anmerkung zu Absatz 11:
1Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZG sind Mitarbeiter, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
2Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 4 ArbZG ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG ist die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr.
§ 1a Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind bis unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen
Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und
betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, soweit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit verlangt. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs.
1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren
wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen
die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
5Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen
Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
6Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte
Mitarbeiter, wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten
Arbeitszeit beantragen.
(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im übrigen § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
§ 1b Arbeitszeitverkürzung
durch freie Tage
(1) 1Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 3 Abs. 4 der Anlage 14 zu den AVR) von der Arbeit freigestellt. 2Für die Zeit der Freistellung erhält der Mitarbeiter die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 3Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Der neueingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf die Freistellung
erstmals, wenn das Dienstverhältnis fünf Monate ununterbrochen
bestanden hat.
(3) 1Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. 2Ist dies aus dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. 3Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden.
(5) Ist der Mitarbeiter in einem anderen Rechtsverhältnis im Geltungsbereich
der AVR oder in einem Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Kalenderjahr
bereits an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz
1 als erfüllt.
§ 2 Nacht-, Wechselschicht-
und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
(1) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen, deren Aufgaben Nacht-,
Wechselschicht-, Schicht-, Sonn- oder Feiertagsarbeit erfordern, muss
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet
werden.
(2) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten mit Nachtschichtfolge vorsieht. 2Wechselschichten sind Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen - werktags, sonntags und feiertags - bei Tag und Nacht an allen Kalendertagen gearbeitet wird; eine Unterbrechung der Arbeitsleistung von höchstens 48 Stunden in der Zeit von freitags 12:00 Uhr bis zum folgenden Montag 12:00 Uhr bleibt außer Betracht. 3Eine Nachtschichtfolge liegt vor, wenn der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird.
4Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der
einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit
im Zeitabschnitt von längstens einem Monat von einer Schichtart
in eine andere (so z.B. von der Frühschicht in die Spätschicht
oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(3) 1Sonntagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr an Sonntagen. 2Bei Sonntagsarbeit sollen im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein. 3Werden Mitarbeiter an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 4Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag fallen.
5Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. 6Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. 7Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. 8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
10Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im übrigen die Regelungen des § 1.
(4) In Einrichtungen bzw. Einrichtungsstellen mit vollkontinuierlichem
Schichtbetrieb kann die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis
zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche
freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
§ 3 Arbeitszeit an Samstagen
und Vorfesttagen
(1) Die Mitarbeiter sollen zu Arbeiten an Samstagen nicht herangezogen
werden, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
(2) 1Vorfesttage sind die Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag, vor dem Neujahrstag, vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag.
2Mitarbeiter erhalten an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag jeweils von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr sowie an dem Tage vor dem Ostersonntag und vor dem Pfingstsonntag jeweils von 12:00 bis 24:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
3Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
4Für Arbeit an den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag erhält der Mitarbeiter zusätzliche Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im Umfang von 35 v.H. der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
5Kann die Freizeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, wird der Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d der Anlage 6a zu den AVR gezahlt.
§ 4 Nichtdienstplanmäßige
Arbeit
(1) 1Mitarbeiter, die in unmittelbarem Anschluss an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten eine viertelstündige Pause gewährt, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. 2Beträgt die Arbeitsleistung mehr als drei Stunden, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) 1Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die sich nicht unmittelbar an die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche tägliche Arbeitszeit anschließt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
3Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern,
die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb
der Einrichtung erbracht wird.
4Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen,
die die Freizeit des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten)
in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der
Rufbereitschaft.
§
5 Kurzarbeit
(1) §§ 5 bis 5g der Anlage 5 gelten für Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Dienstverhältnis zu einem Dienstgeber stehen.
(2)1Für die Berechnung der Dienstbezüge gemäß Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR und der Krankenbezüge gemäß Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR gilt Abschnitt II a mit Ausnahme von Absatz b zweiter Halbsatz der Anlage 1 zu den AVR entsprechend. 2Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der AVR bleibt die Kürzung der dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung der Bezüge außer Betracht.
(3) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
§ 5a Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
(1) 1Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. 2Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. 3Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. 4Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. 5Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch die §§ 5 bis 5g der Anlage 5 keine abschließende Regelung getroffen wird. 6In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert zu vereinbaren.
(2) 1Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. 2Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung i.S.d. Absatz 1. 3Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf betriebsüblichem Wege bekannt zu machen.
§ 5b Umfang der Kurzarbeit
1Die Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. 2Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.
§ 5c Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit - Information durch den Dienstgeber
(1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
(2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.
(3) Im Falle des § 5a Abs. 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 5d Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
(1) 1Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. 2Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.
(2) Ungekürzt weitergezahlt werden Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen sowie Jahressonderzahlung bzw. Weihnachtszuwendung
(3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
(4) 1Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. 2Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5d Abs. 1 auf 100 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. 3Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.
§ 5e Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages
1Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß Abschnitt X der Anlage 1 durch den Dienstgeber gezahlt. 2Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
§ 5f Urlaub und Altersteilzeit
(1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 3 der Anlage 14 kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(2) 1Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodells kann § 10 der Anlage 17a entsprechend angewendet werden. 2Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 17a.
§ 5g Veränderung der Kurzarbeit
1Bei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen.2Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.
§ 6 Sonderbestimmungen bei
Dienstreisen
(1) 1Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. 2Die notwendige Reisezeit wird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobei für die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige Reisezeit insgesamt höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnet werden. 3Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich außerhalb des Beschäftigungsortes aufhalten muss, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
(2) Für die Berechnung der Reisedauer sind die gemäß der Anlage 13a zu den AVR bei dem jeweiligen Dienstgeber geltenden Vorschriften des Reisekostenrechts sinngemäß anzuwenden.
§ 7 Bereitschaftsdienst und
Rufbereitschaft
(1) 1Auf Anordnung des Dienstgebers haben voll- und teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen.
2Teilzeitkräfte dürfen durchschnittlich nicht zu mehr Bereitschaftsdiensten
herangezogen werden als Vollzeitkräfte der gleichen Abteilung
im Durchschnitt leisten.
3Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 4Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt.
(2) 1Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. 2Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.
(3) 1Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an dem seine Erreichbarkeit sichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. 2Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.
(4) Auf die Nachtarbeitsstunden in § 4 Abs. 2 der Anlage 14 zu
den AVR werden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich
der in der Rufbereitschaft erbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.
Hinweis Wolfram Schiering: Diese in den gestellten
Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussregelung ist unangemessen
iSv. § 307 Abs. 1 BGB und ist deshalb unwirksam; siehe BAG-Beschluss
vom 15.07.2009, 5 AZR 993/08: Anspruch auf Zusatzurlaub auch für
nächtlichen Bereitschaftsdienst
(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs.
3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet. 2Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 3Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 4Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(5a) Zusätzlich zu Abs. 5 wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.
(6) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet.
2Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden ent-
fällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 6Für den Freizeitausgleich gilt Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechend.
(7) 1Bei Mitarbeitern, die ständig zu Bereitschaftsdiensten bzw. Rufbereitschaften herangezogen werden, kann ein Ausgleich durch eine pauschale Abgeltung erfolgen. 2Die pauschale Abgeltung kann sowohl als zusätzliche Freizeit wie auch als zusätzliche Vergütung gewährt werden. 3Die Höhe der pauschalen Abgeltung soll grundsätzlich der Einzelberechnung der durchschnittlich in den Kalendermonaten für den Mitarbeiter anfallenden Bereitschaftsdienste bzw. Rufbereitschaften ent-
sprechen.
§ 8 Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft in Krankenhäusern und Heimen
(1) Abweichend von § 7 gilt diese Bestimmung für Mitarbeiter in
a) Krankenhäusern, Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
b)
medizinischen Instituten von Kranken-, Heil- und Pflegeeinrichtungen,
c)
sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen
in ärztlicher Behandlung stehen, und in Altenpflegeheimen
und Pflegebereichen in Altenheimen oder
d) Einrichtungen und
Heimen, die der Förderung der Gesundheit,
der Erziehung, Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
der Fürsorge
oder Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten
oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese
Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten
Personen dienen.
Anmerkung zu Absatz 1: Unter Buchstabe d) fallen auch Rettungsdienste
(2) 1Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG aufgrund einer Dienstvereinbarung die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet wird, und zwar wie folgt:
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe A und B bis zu insgesamt
maximal 16 Stunden täglich, die gesetzlich vorgesehene Pause
verlängert
diesen Zeitraum nicht,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D bis zu insgesamt
maximal 13 Stunden täglich; die gesetzlich vorgeschriebene Pause
verlängert
diesen Zeitraum nicht.
(4) 1Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b)
einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c)
ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung
des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. 3Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen. 4Unter den vorgenannten Voraussetzungen darf die Vollarbeit in Verbindung mit Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B insgesamt bis zu 16 Stunden betragen. 5Dabei ist sicherzustellen, dass
a) auf einen Zeitabschnitt der Vollarbeit in mindestens demselben
zeitlichen Umfang ein Zeitabschnitt des Bereitschaftsdienstes folgt,
b) die Zeitabschnitte der Vollarbeit 8 Stunden nicht überschreiten
und
c) mindestens ein Zeitabschnitt des Bereitschaftsdienstes 6 Stunden
erreicht.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B eine wöchentliche
Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen C und D eine wöchentliche
Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden zulässig
ist.
2Die Arbeitszeit darf nur verlängert werden, wenn der Mitarbeiter schriftlich eingewilligt hat. 3Er kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. 4Der Dienstgeber darf einen Mitarbeiter nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.
(6) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 3
bis 5 gilt ein Zeitraum von bis zu einem Jahr.
(7) 1Rufbereitschaft leisten Mitarbeiter, die sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem von ihnen selbst gewählten Ort aufhalten, an dem ihre Erreichbarkeit sichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. 2Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
(8) 1Auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung kann bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, wenn solche Dienste nach der Eigenart dieser Tätigkeit und zur Erhaltung des Wohles dieser Personen erforderlich sind, die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst, ausschließlich der Pausen, auf bis zu 12 Stunden verlängert werden.
2In unmittelbarer Folge dürfen höchstens 5 Zwölf-Stunden-Schichten
und innerhalb von zwei Wochen nicht mehr als 8 Zwölf-Stunden-Schichten
geleistet werden. Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst
kombiniert werden.
3Abweichend von § 1 Abs. 10 der Anlage 5 kann bei Anordnung von
Zwölf-Stunden-Schichten die Ruhezeit nicht verkürzt werden.
(9) 1Für Mitarbeiter gemäß Absatz 1 Buchstabe (d) gelten die Absätze 2 bis 8 mit der Maßgabe, dass die Grenzen für die Stufen A und B einzuhalten sind. 2Dazu gehören auch die Beschäftigten in Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht regelmäßig ärztlich behandelt und beaufsichtigt werden (Erholungsheime). 3Für die Ärzte in diesen Einrichtungen gelten die Absätze 2 bis 8 ohne Einschränkungen.
§ 9 Bereitschaftsdienst-
und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern und Heimen
(1) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8 Absatz 1 Buchstabe (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich
anfallender Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes
wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe |
Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes |
Bewertung als Arbeitszeit |
A |
0 bis 10 v.H. |
15 v.H
|
B |
mehr als 10 bis 25 v.H. |
25 v.H.
|
C |
mehr als 25 bis 40 v.H. |
40 v.H
|
D |
mehr als 40 bis 49 v.H. |
55 v.H
|
b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten
Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes
zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat |
Bewertung als Arbeitszeit
|
1. bis 8. Bereitschaftsdienst |
25 v.H
|
9. bis 12. Bereitschaftsdienst |
35 v.H
|
13. und folgende Bereitschaftsdienste |
45 v.H
|
c) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes
erfolgt durch
die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.
(2) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8 Absatz 1 Buchstabe (d) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(2a) Zusätzlich zu Abs. 1 und Abs. 2 wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der Stundenvergütung nach § 2
der Anlage 6a zu den AVR vergütet.
(3) 1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) 1Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. 2Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. 2Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 6Für Freizeitausgleich gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend der Regelung des § 7 Absatz 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden.
§ 10 Sonderregelung für
Mitarbeiter in häuslichen Gemeinschaften
Bei Mitarbeitern, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG), kann, sofern die Eigenart des Dienstes es erfordert, einzelvertraglich von den Arbeitszeitregelungen der Anlagen 5, 32 und 33 zu den AVR abgewichen
werden.