Allgemeiner Teil (AT)
§ 1 Wesen der Caritas, Dienstgemeinschaft
(1) 1Die Caritas ist eine Lebens- und Wesensäußerung
der katholischen Kirche. 2Die dem Deutschen Caritasverband
angeschlossenen Einrichtungen dienen dem gemeinsamen Werk christlicher
Nächstenliebe.
3Dienstgeber und Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft
und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung
bei. 4Die Mitarbeiter haben den ihnen anvertrauten Dienst
in Treue und in Erfüllung
der allgemeinen und besonderen Dienstpflichten zu leisten.
(2) Der Treue des Mitarbeiters muss von seiten des Dienstgebers die
Treue und Fürsorge gegenüber dem Mitarbeiter entsprechen.
(3) Auf dieser Grundlage regeln sich alle Beziehungen zwischen Dienstgeber
und Mitarbeiter.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Die AVR finden Anwendung in allen in der Bundesrepublik Deutschland
gelegenen Einrichtungen und Dienststellen, die dem Deutschen Caritasverband
angeschlossen sind.
(2) Die AVR gelten für alle Mitarbeiter mit Ausnahme der in §
3 genannten.
Anmerkung:
1Besondere diözesane Regelungen werden durch die AVR nicht berührt.
2Für die Einrichtungen des Kirchlichen Suchdienstes,
Heimatortskarteien der kirchlichen Wohlfahrtsverbände Lessingstr.
3, 80336 München
gelten grundsätzlich die AVR; soweit der Tarifvertrag
für
den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bereich des Bundes davon
abweichende Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen
des TVöD. Diese Regelung gilt ab 01. Oktober 2005.
§ 2a Übergangsregelung
für die Bundesländer und den Teil des Landes Berlin, für
die das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 nicht galt
mit Wirkung zum 01.07.2016 gestrichen
§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
Die AVR gelten nicht für:
a) Mitarbeiter, deren Leistungsfähigkeit infolge einer körperlichen,
geistigen, seelischen oder sonstigen Behinderung beeinträchtigt
ist und deren Rehabilitation oder Resozialisierung durch Beschäftigungs-
und Arbeitstherapiemaßnahmen angestrebt wird;
b) Mitarbeiter, die nicht in erster Linie aus Gründen der Erwerbstätigkeit
beschäftigt werden, sondern vorwiegend zu ihrer Betreuung, sofern
die Anwendung der AVR nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
ist;
c) Mitarbeiter, die Tätigkeiten nach § 11 Abs. 3 SGB XII ausüben;
d) Mitarbeiter mit fortdauerndem Förderungsbedarf, die sich
zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten
Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befinden
und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder
Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung
der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische
Anleitung erhalten;
e) Mitarbeiter, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich
zu ihrer Vor-, Aus- oder Weiterbildung beschäftigt werden, sofern
diese öffentlich
gefördert wird und nicht Anlage 7 zu den AVR anzuwenden ist;
f) leitende Ärzte (Chefärzte) und vergleichbare leitende
Mitarbeiter, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders
vereinbart sind oder werden;
g) Mitarbeiter, die über die höchste Vergütungsgruppe
der AVR hinausgehende Dienstbezüge erhalten.
§ 4 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber
und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung
und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart,
die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit
ergibt.
(2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen
und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und
Vorschriften zu beachten.
(3) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse ist Bestandteil des Dienstverhältnisses.
(4) 1Jeder Mitarbeiter hat seine beruflichen Fähigkeiten
und Erfahrungen nach bestem Können bei der Erfüllung des
ihm übertragenen
Dienstes einzusetzen. 2Er soll jederzeit bemüht sein,
sein fachliches Können zu erweitern. 3Er hat die für
seinen Arbeitsbereich bestehenden Gesetze und Verwaltungsbestimmungen
und daneben die durch Dienstanweisungen oder Anordnungen seiner Vorgesetzten
gegebenen Weisungen zu beachten.
(5) Die Dienstordnung sowie die Haus- und Heimordnung sind für
jeden Mitarbeiter verbindlich.
§ 5 Besondere Dienstpflichten
(1) Das Gebot der Verschwiegenheit in allen dienstlichen Angelegenheiten
besteht nicht nur während des Dienstverhältnisses, sondern
auch nach dessen Beendigung.
(2) 1Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist zulässig.
2Über die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der
Dienstgeber zu unterrichten. 3Eine Nebentätigkeit
ist unzulässig,
wenn dadurch die Arbeitskraft der Mitarbeiter oder berechtigte Interessen
des Dienstgebers erheblich beeinträchtigt werden. 4In
diesem Fall kann der Dienstgeber eine Nebentätigkeit untersagen
bzw. die Erlaubnis zur Nebentätigkeit einschränken.
(3) 1Die Mitarbeiter sind grundsätzlich verpflichtet, sich auf
Verlangen des Dienstgebers in zumutbarem Umfang an der Weiterbildung
der Mitarbeiter und am Unterricht an den Schulen des Dienstgebers zu
beteiligen.
2In akademischen Lehrkrankenhäusern sind die Ärzte
im Rahmen ihres Dienstes verpflichtet, sich an der praktischen Ausbildung
der Medizinstudenten in dem Krankenhaus zu beteiligen. 3Das
gilt auch für
sonstige Mitarbeiter, die an der Ausbildung auf Anordnung des Dienstgebers
beteiligt werden.
4Die Ärzte sind verpflichtet, ärztliche Bescheinigungen
auszustellen und auf Anordnung des Dienstgebers im Rahmen einer zugelassenen
Nebentätigkeit
des leitenden Arztes oder für einen Belegarzt des Krankenhauses
ärztlich tätig zu werden.
5Die ärztlichen Mitarbeiter und die Mitarbeiter im
Pflegedienst sind verpflichtet, am Rettungsdienst im Notarztwagen
oder Rettungshubschrauber teilzunehmen, wenn das Krankenhaus Träger
oder Beteiligter des Rettungsdienstes ist.
(4) 1Der Mitarbeiter darf Belohnungen und Geschenke in
Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des
Dienstgebers annehmen.
2Werden dem Mitarbeiter Belohnungen und Geschenke in Bezug
auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem
Dienstgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
3Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und
Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den selbstverständlichen
Pflichten.
(5) 1Wenn der Mitarbeiter seine Dienstpflicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig verletzt, so haftet er dem Dienstgeber für
den dadurch entstandenen Schaden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen. 2Beim Rettungsdienst im Notarztwagen oder
Rettungshubschrauber (Absatz 3 Unterabs. 4) ist der Mitarbeiter
in Fällen, in denen
kein grob fahrlässiges und kein vorsätzliches Handeln vorliegt,
von etwaigen Haftungsansprüchen freizustellen.
§ 5a Verschwiegenheitspflicht und Aussagegenehmigung in seelsorgerischen Angelegenheiten
(1) 1Angelegenheiten, die einem Mitarbeiter im Zusammenhang mit seelsorgerischen Tätigkeiten oder zu seelsorgerischen Zwecken anvertraut wurden, unterliegen auch dann der Verschwiegenheit, wenn dieser nicht ausdrücklich zur Seelsorge beauftragt ist. 2Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstgebers hinaus sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
(2). 1Absatz 1 gilt nicht, soweit Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 2Eine Verpflichtung, geplante Straftaten anzuzeigen, bleibt von Absatz 1 unberührt.
(3) 1Ein Mitarbeiter, der vor Gericht oder außergerichtlich über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, aussagen oder Erklärungen abgeben soll, bedarf hierfür der Genehmigung. 2Dies gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 54 Strafprozessordnung (StPO) oder § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfüllt sind. 3Die Genehmigung erteilt der Dienstgeber oder, wenn das Dienstverhältnis beendet ist, der letzte Dienstgeber. 4Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstgeber ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
(4) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses versagt werden. 2Ist der Mitarbeiter Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. 3Wird sie versagt, ist dem Mitarbeiter der Schutz zu gewähren, den er zur Vertretung seiner Interessen benötigt.
§ 6 Personalakten
(1) Für jeden Mitarbeiter ist eine Personalakte zu führen.
(2) 1Der Mitarbeiter hat ein Recht auf Einsicht in seine
vollständigen
Personalakten. 2Er kann von seinen Personalakten Abschriften
verlangen.
(3) Der Mitarbeiter muss zu Beschwerden und Behauptungen jeder Art,
die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,
vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Seine Äußerungen
sind zu den Personalakten zu nehmen.
§ 7 Einstellung
(1) 1Der Mitarbeiter wird durch den Rechtsträger der
Einrichtung (Dienstgeber) oder den von diesem Bevollmächtigten
eingestellt.
2Der Dienstvertrag wird vor Dienstbeginn schriftlich unter
Verwendung eines Musterdienstvertrages
des Deutschen Caritasverbandes abgeschlossen.
3Mehrere Dienstverhältnisse zu demselben Dienstgeber
dürfen
nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten
nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 4Andernfalls
gelten sie als ein Dienstverhältnis.
(2) 1Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit
der Schriftform. 2Sie können gesondert gekündigt
werden, soweit das in den AVR vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart
ist.
(3) 1Die Einstellung setzt die persönliche Eignung
und die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, in der Regel
die erforderliche Fachausbildung voraus. 2Der Dienstgeber
kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
von einem Arzt seines Vertrauens verlangen.
(4) 1Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
sind Probezeit, sofern im Dienstvertrag nicht auf eine Probezeit verzichtet
oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Mitarbeiter
im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Lehr-
oder Ausbildungsverhältnis bei demselben Dienstgeber eingestellt
wird. 2Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis
beiderseits ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem
Monat zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
(5) Bei Antritt des Dienstes ist der Mitarbeiter auf treue und gewissenhafte
Erfüllung seines Dienstes und die Einhaltung der Verschwiegenheit
zu verpflichten.
§ 8 Ärztliche Untersuchungen
während des Dienstverhältnisses
(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt
seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig
und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist.
(2) Entstehen dem Mitarbeiter aus vom Dienstgeber angeordneten ärztlichen
Untersuchungen Kosten, sind sie vom Dienstgeber zu übernehmen.
Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf
seinen Antrag bekanntzugeben.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die den Mitarbeiter verpflichten oder
berechtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen, bleiben unberührt.
§ 8a Kostenübernahme bei erweitertem Führungszeugnis
Soweit die Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses gesetzlich vorgeschrieben und vom Dienstgeber angeordnet ist, werden die dafür entstehenden Kosten im laufen- den Dienstverhältnis vom Dienstgeber getragen.
§ 9 Versetzung und Abordnung
(1) 1Der Mitarbeiter kann im Rahmen seiner vertraglich
vorgesehenen Tätigkeit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
in eine andere Einrichtung desselben Dienstgebers unter Wahrung des
Besitzstandes versetzt oder bis zu sechs Monaten abgeordnet werden. 2Vor
der Versetzung oder Abordnung ist der Mitarbeiter zu hören. 3Zu
einer Versetzung, die mit der Zuweisung eines anderen dienstlichen
Wohnsitzes verbunden ist, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.
(2) Von einer Versetzung oder Abordnung des Mitarbeiters soll Abstand
genommen werden, wenn sie ihm aus persönlichen Gründen nicht
zumutbar ist (z.B. mit Rücksicht auf seine Familie).
(3) Während der Probezeit (§ 7 Abs. 4) ist eine Versetzung
oder Abordnung nur mit Zustimmung des Mitarbeiters zulässig.
(4) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes in derselben Einrichtung
ist keine Versetzung oder Abordnung im Sinne der Absätze 1 bis
3.
§ 9a Arbeitszeit
1Die Arbeitszeit aller Mitarbeiter bestimmt sich nach den
Arbeitszeitregelungen der Anlagen 5 und 30, 31, 32, 33 zu den AVR. 2Daneben
sind die Überstundenregelungen in den Anlagen 6 und 30, 31, 32, 33 zu den AVR und die Bestimmungen über die Zeitzuschläge und
die Überstundenvergütung in den Anlagen 6a und 30, 31, 32, 33 zu den AVR zu beachten.
§ 9b Arbeitsversäumnis
1Ein Fernbleiben vom Dienst, soweit es nicht durch Krankheit
bedingt ist, bedarf vorheriger Zustimmung des Dienstgebers. 2Wenn
die rechtzeitige Einholung der Zustimmung nicht möglich war,
hat der Mitarbeiter seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über
die Gründe
des Fernbleibens zu unterrichten und die nachträgliche Genehmigung
einzuholen. 3Bei nichtgenehmigtem Dienstversäumnis
kann eine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen für
die versäumte Zeit oder eine Anrechnung auf den Erholungsurlaub
erfolgen, wobei jedoch der gesetzliche Mindesturlaub nicht unterschritten
werden darf. Außerdem kann sie die Kündigung des Dienstverhältnisses
nach sich ziehen.
§ 10 Arbeitsbefreiung
(1) Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter außerhalb
der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter
Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend
genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur
die folgenden Anlässe:
a) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem
Grund an einen anderen Ort |
1 Arbeitstag, |
b) b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin |
1 Arbeitstag, |
c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten,
eines Kindes oder Elternteils |
2 Arbeitstage, |
d) Kirchliche Eheschließung des Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
e) Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende
religiöse Feiern eines Kindes des Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
f) Kirchliche Eheschließung eines Kindes des
Mitarbeiters |
1 Arbeitstag, |
g) Schwere Erkrankung |
1 Arbeitstag, |
|
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben
Haushalt lebt |
1 Arbeitstag im Kalenderjahr, |
|
bb) eines Kindes, dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach 45
SGB V besteht oder bestanden hat |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr, |
|
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die
Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss |
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr. |
|
2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere
Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung
steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa
und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur
vorläufigen
Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt
5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. |
|
h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters,
wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der
Arbeitszeit erfolgen muss |
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten. |
(3) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher
Pflichten nach deutschen Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich
vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb
der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen
werden können,
besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf
Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. 2Die fortgezahlten
Bezüge
gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die
Leistungen der Kostenträger. 3Der Mitarbeiter hat
den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenden Beträge
an den Dienstgeber abzuführen.
(4) Der Dienstgeber kann aus anderen besonderen Anlässen als den
in Absatz 2 Buchstaben a bis h genannten Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
der Dienstbezüge (Abschnitt II der
Anlage 1 zu den AVR) und der
in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 3 Tagen gewähren,
sofern die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
(5) Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem Dienstgeber
an Exerzitien teilnimmt, erhält hierfür im Kalenderjahr bis
zu 3 Arbeitstage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegen Zulagen.
(6) 1Der Mitarbeiter, der im Einverständnis mit dem
Dienstgeber an fachlichen Fortbildungskursen teilnimmt, erhält
hierfür
im Kalenderjahr bis zu 5 Arbeitstage und, wenn er regelmäßig
mehr als 5 Arbeitstage in der Woche arbeitet, bis zu 6 Arbeitstage
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten
Zulagen. 2Für
Mitarbeiter im Gebiet der Regionalkommission Ost erhöht sich der
Anspruch auf Arbeitsbefreiung um einen weiteren Tag. 3Diese
ist auf einen gesetzlichen Anspruch auf Bildungsurlaub anzurechnen.
(7) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission erhalten
für
ihre Tätigkeit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen. 2Die Mitglieder von Schlichtungsstellen
gemäß § 22
AT AVR erhalten für die
Teilnahme an deren Verhandlungen und die Mitglieder von Organen der
Versorgungseinrichtungen der Mitarbeiter erhalten für die notwendige
Dauer der Abwesenheit Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
(Abschn. II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen.
3Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von
Berufsbildungsausschüssen
nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in
Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung der Bezüge (Abschnitt
II der Anlage 1 zu den
AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen gewährt
werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen
entgegenstehen.
(8) Soweit in einer diözesanen KODA-Regelung eine Arbeitsbefreiung
für die Teilnahme an Tagungen von Vereinigungen im Sinne des
Artikels 6 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse
besteht, hat der Mitarbeiter in einer Einrichtung mit Sitz in dieser
Diözese einen Anspruch auf entsprechende Freistellung in demselben
Umfang.
(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge
kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen
und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
Anmerkung
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch
Monatspauschalen der in § 2 Abs. (3) der Anlage 14 zu den AVR genannten
Bezüge.
§ 10a Fort- und Weiterbildung
(1) Wird ein Mitarbeiter auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung
oder des Personalbedarfs des Dienstgebers fort- oder weitergebildet,
werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen,
vom Dienstgeber
a) dem Mitarbeiter, soweit er freigestellt werden muss, für
die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherigen Dienstbezüge
(Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) fortgezahlt und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) 1Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber
die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des
Absatzes 1 zu ersetzen, wenn das Dienstverhältnis auf Wunsch
des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. 2Für
jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort-
oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.
3Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn
die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in
den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag
geschlossen hat.
4In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung
zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.
§ 11 Beschäftigungszeit
(1) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber in
einem Dienstverhältnis
zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen worden ist.
2Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
werden voll angerechnet.
3Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen
eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, so gelten
vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit,
es sei denn, dass er das Dienstverhältnis wegen eines mit Sicherheit
erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung
der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in
Ausübung
oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
aufgelöst
hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen
Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) 1Übernimmt ein Dienstgeber eine Einrichtung im
Geltungsbereich der AVR oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche, so werden dem Mitarbeiter die bei der Einrichtung
zurückgelegten
Zeiten nach Maßgabe des Absatz 1 als Beschäftigungszeit
angerechnet.
2Bei Übernahme einer Einrichtung aus einem anderen
Tätigkeitsbereich
können die bei dieser Einrichtung zurückgelegten Zeiten ganz
oder teilweise als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn
in dieser Einrichtung den AVR entsprechende Regelungen galten.
(3) Bei dem Mitarbeiter, der am 31. Dezember 1987 schon und am 1. Januar
1988 noch in einem Dienstverhältnis gemäß Absatz 1.
Satz 1 steht, gilt Absatz 1 Satz 2 in der ab 1. Januar 1988 geltenden
Fassung, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 1989 nachweist, dass
aufgrund dieser Vorschrift zusätzliche Beschäftigungszeiten
anzurechnen sind.
Übergangsregelung zu 11 Abs. 1
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden
Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April
1991 erreichte Beschäftigungszeit unberührt.
§ 11a Dienstzeit
(1) 1Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit
und die nach den Absätzen 2 bis 5 anzurechnenden Zeiten einer
früheren
Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der
Beschäftigungszeit berücksichtigt sind. 2Für
die Anrechnung nach den Absätzen 2 bis 5 gilt § 11 Abs.
1 Unterabs. 2 entsprechend.
(2) Anzurechnen sind die Zeiten, die ein Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis im Tätigkeitsbereich
des Deutschen Caritasverbandes oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes
oder in einem anderen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche
verbrachte.
(3) 1Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht
angerechnet, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf
eigenen Wunsch aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist. 2Dies
gilt nicht, wenn der Mitarbeiter im Anschluss an das bisherige
Dienstverhältnis
zu einer anderen Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen
Dienstgeber im Tätigkeitsbereich des Deutschen Caritasverbandes
oder eines ihm angeschlossenen Mitgliedes oder in einem anderen Tätigkeitsbereich
der katholischen Kirche übergetreten ist oder wenn er das Dienstverhältnis
wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen
Unfähigkeit
zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung
oder in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsbeschädigung
aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte
darstellen würde.
(4) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten kann ganz oder teilweise
angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(5) Anzurechnen sind ferner
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz, sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, sowie in der DDR erbrachte Zeiten des Grundwehrdienstes, des Wehrersatzdienstes, soweit dieser die Zeit des Grundwehrdienstes betrug, sowie Haftzeiten wegen Verweigerung des Wehrdienstes und eine daran anschließende Ableistung des Grundwehrdienstes der DDR,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten
Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind; Absatz
3 Sätze 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Der Tätigkeit im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von
§ 11a steht gleich eine Tätigkeit in der evangelischen Kirche,
in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen
Werk angeschlossen ist.
Übergangsregelung zu § 11a
Innerhalb des über den 31. März 1991 hinaus fortbestehenden
Dienstverhältnisses eines Mitarbeiters bleibt die vor dem 1. April
1991 erreichte Dienstzeit unberührt.
§ 11b Ausschlussfrist zu
11 und 11a
1Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. Zeiten, für
die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden
nicht angerechnet. 2Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter
nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht
werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist
zu stellenden Antrag zu verlängern.
§ 12 Dienstbezüge
Die Dienstbezüge bestimmen sich nach dem Abschnitt
II der Anlage 1 zu den AVR.
§ 12a Fürsorge bei
Krankheit
Wer durch Krankheit oder Unfall dienstunfähig wird, erhält
Krankenbezüge nach Maßgabe der Anlage
1 zu den AVR.
§ 13 Erholungsurlaub
Die Ansprüche der Mitarbeiter auf Erholungsurlaub, Urlaubsgeld
und Sonderurlaub regeln sich nach Anlage
14 zu den AVR.
§ 14 Ordentliche Kündigung
(1) Befristete und unbefristete Dienstverhältnisse können
von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden.
(2) 1Die Kündigungsfrist beträgt für den
Dienstgeber und den Mitarbeiter in den ersten zwölf Monaten des
Dienstverhältnisses
einen Monat zum Monatsschluss. 2Darüber hinaus beträgt
sie für den Dienstgeber und Mitarbeiter bei einer Beschäftigungszeit
a) bis zu fünf Jahren 6 Wochen
b) von mindestens fünf Jahren 3 Monate
c) von mindestens acht Jahren 4 Monate
d) von mindestens zehn Jahren 5 Monate
e) von mindestens zwölf Jahren 6 Monate
zum Schluss des Kalendervierteljahres.
Hinweis Wolfram Schiering:
Gemäß § 622 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) von ihm selbst mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Diese Frist kann durch Vereinbarung im individuellen Arbeitsvertrag gemäß § 622 Abs. 6 BGB nicht verkürzt, aber verlängert werden. Eine Verlängerung ist aber nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber sich ebenso an die längere Frist halten muss.
Zu beachten: Gemäß der Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (gilt ab 01.06.2016) werden für die Berechnung von Kündigungsfristen Vorbeschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis bei Wechsel in der Zuständigkeit der nach Artikel 7 der Grundordnung gebildeten Kommission mit einem Faktor von 0,5 berücksichtigt (Vorbeschäftigungszeiten von mehr als 6 Monaten werden hierbei wie ein volles Jahr angerechnet). Alle anderen Regelungen, welche darüber hinaus an die Beschäftigungszeit anknüpfen, bleiben hiervon unberührt; dies gilt insbesondere für die Unkündbarkeit und die Regelungen über die Probezeit.
(3) entfällt
(4) 1Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis
und bietet er dem Mitarbeiter die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
zu geänderten
Arbeitsbedingungen an (Änderungskündigung), so finden die
Kündigungsfristen nach Absatz 2 und Absatz 3 uneingeschränkt
Anwendung. 2Der Mitarbeiter kann eine Änderungskündigung
unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen
nicht sozial ungerechtfertigt ist. 3Diesen Vorbehalt
muss der Mitarbeiter dem Dienstgeber innerhalb der Kündigungsfrist,
spätestens
jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung
schriftlich erklären. 4Der Vorbehalt erlischt,
wenn der Mitarbeiter nicht fristgerecht das Arbeitsgericht anruft.
(5) Nach einer Beschäftigungszeit ( § 11) von 15 Jahren bei
demselben Dienstgeber, frühestens jedoch nach dem vollendeten 40.
Lebensjahr des Mitarbeiters, ist eine ordentliche Kündigung durch
den Dienstgeber ausgeschlossen, soweit nicht § 15 etwas anderes
bestimmt.
§ 15 Sonderregelung für
unkündbare Mitarbeiter
(1) Dem grundsätzlich unkündbaren Mitarbeiter kann vom Dienstgeber
außer nach § 16 Abs. 2 gekündigt werden, wenn der Mitarbeiter
nicht weiterbeschäftigt werden kann, weil die Einrichtung, in der
er tätig ist,
a) wesentlich eingeschränkt oder
b) aufgelöst wird.
(2) 1Liegen keine Kündigungsgründe nach § 15
Abs. 1 oder § 16 Abs. 2 vor, ist dem Dienstgeber eine Kündigung
des Dienstverhältnisses aus anderen Gründen nicht gestattet. 2Der
Dienstgeber kann jedoch beim Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe
das Dienstverhältnis zum Zwecke der Herabgruppierung des Mitarbeiters
um eine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe kündigen. 3Sonstige
wichtige Gründe sind dann gegeben, wenn eine Weiterbeschäftigung
des Mitarbeiters zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen
Gründen nachweisbar nicht möglich ist oder der Mitarbeiter
dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erbringen,
die er nach seinem Dienstvertrag zu erbringen hat und die nachweislich
für die Einstufung in seine Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe
maßgebend sind.
(3) 1Eine Kündigung nach den Bestimmungen des Absatz
1 Buchst. a) und Absatz 2 ist ausgeschlossen, wenn bei dem Mitarbeiter
eine Leistungsminderung eingetreten ist, die durch einen Arbeitsunfall
oder eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der §§ 8 und
9 SGB VII verursacht wurde, sofern die Leistungsminderung nicht auf
einer vorsätzlichen
oder grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung des Mitarbeiters
beruht. 2Eine Kündigung ist auch dann ausgeschlossen,
wenn eine Leistungsminderung auf einer durch langjährige Beschäftigung
verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte
und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit ( § 11)
von mindestens 20 Jahren beruht und der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr
vollendet hat.
(4) 1Die Kündigung eines grundsätzlich unkündbaren
Mitarbeiters (§ 14 Abs. 5) nach den Bestimmungen des § 15
ist nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres
zulässig. 2Lehnt der Mitarbeiter die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen
ab, so gilt das Dienstverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist
als vertragsgemäß aufgelöst (§ 19 Abs. 2).
§ 16 Außerordentliche
Kündigung
(1) 1Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626
BGB kann das Dienstverhältnis von beiden Vertragsparteien ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Vertrauensbrüchen
oder groben Achtungsverletzungen gegenüber Angehörigen
der Dienstgemeinschaft, leitenden Personen oder wesentlichen Einrichtungen
der Katholischen Kirche, bei schweren Vergehen gegen die Sittengesetze
der Kirche oder die staatliche Rechtsordnung oder bei sonstigen
groben Verletzungen der sich aus den AVR ergebenden Dienstpflichten.
3Eine Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem
Grund ist zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer
dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und
unter Abwägung der Interessen des Dienstgebers und des Mitarbeiters
die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist
(§ 14) oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses
(§ 19 Abs. 1, 3 und 4) nicht zugemutet werden kann.
4Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen
erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte
von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis
erlangt. 5Der Kündigende muss dem anderen Teil auf
Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
mitteilen.
(2) Einem Mitarbeiter, dem gegenüber nach § 14 Abs. 5 die
ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann
aus einem in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen
Grunde fristlos gekündigt werden.
(3) 1Das Dienstverhältnis nach § 16i SGB II kann
gemäß § 16i
Absatz 6 SGB II in den dort genannten Fällen von beiden Vertragsparteien
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 2Absatz
1 Unterabsatz 3 findet entsprechend Anwendung.
§ 17 Schriftform der Kündigung
1Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2Kündigt der Dienstgeber das Dienstverhältnis
nach Ablauf der Probezeit (§ 7 Abs. 4), soll er in dem Kündigungsschreiben
den Kündigungsgrund angeben.
§ 18 Beendigung des Dienstverhältnisses
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) 1Das Dienstverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Mitarbeiter voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Dienstverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Dienstverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; beginnt die Rente rückwirkend, ruht das Dienstverhältnis ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Zustellung des Rentenbescheids folgt. 7Der Dienstgeber teilt dem Mitarbeiter schriftlich mit, ob und zu welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis endet oder ruht. 8Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses hat die schriftliche Mitteilung mindestens zwei Wochen vor dem Beendigungszeitpunkt zu erfolgen.
(2) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Dienstverhältnis nicht, wenn der Mitarbeiter nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Mitarbeiter innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Dienstgebers nach Absatz 1 Satz 7 seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn eine Erwerbsminderung oder eine Berufsunfähigkeit durch Bescheid einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe festgestellt wird, deren Mitgliedschaft bei einem angenommenen Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 231 SGB VI erfüllen würde oder eine solche Befreiung erfolgt ist.
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§ 19 Sonstige Beendigung
des Dienstverhältnisses
(1) Befristete Dienstverhältnisse enden ohne Kündigung mit
Ablauf des Zeitraumes, für den sie eingegangen sind, sofern nicht
vorher eine Vertragsverlängerung schriftlich vereinbart worden
ist.
(2) 1Das Dienstverhältnis kann im gegenseitigen Einverständnis
jederzeit durch einen Auflösungsvertrag beendigt werden.
bis zum 30.06.2024:
(2a) 1Beantragt der Mitarbeiter eine Altersrente im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB VI für einen Zeitpunkt, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, soll er dem Dienstgeber die Antragstellung rechtzeitig anzeigen. 2In diesem Fall soll das Dienstverhältnis mit dem Ablauf des Tages vor dem in dem Rentenbescheid des Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellten Tag des Rentenbeginns durch Abschluss eines Auflösungsvertrages beendet werden. 3Erfolgt die Gewährung der Rente durch den Träger der Rentenversicherung rückwirkend, soll das Dienstverhältnis durch Auflösungsvertrag zum Monatsletzten des Monats des Zugang des Rentenbescheids beendet werden. 4Hat der Mitarbeiter eine Teilrente i.S.d. § 42 Abs. 2 SGB VI beantragt oder soll eine Teilrente durch Hinzuverdienstanrechnung i.S.d. § 34 Abs. 2 f. SGB VI erreicht werden, kann auf Antrag des Mitarbeiters, sofern die Hinzuverdienstgrenzen ansonsten überschritten würden, statt einer Beendigung des Dienstverhältnisses eine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart werden.
ab dem 01.07.2024
(2a) 1Der Mitarbeiter, der beabsichtigt, eine Altersrente im Sinne des § 33 Abs. 2 SGB VI für einen Zeitpunkt, in dem er die Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) noch nicht erreicht, und deswegen sein Dienstverhältnis beenden will, kann von seinem Dienstgeber verlangen, dass er mit dem Mitarbeiter die Inhalte eines Auflösungsvertrages, insbesondere den Beendigungszeitpunkt, erörtert mit dem Ziel, dass ein Auflösungsvertrag abgeschlossen wird. 2Macht der Mitarbeiter hierzu einen Vorschlag, hat der Dienstgeber zu diesem Vorschlag zeitnah Stellung zu nehmen.
(3) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das Alter der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) vollendet.
(4) 1Bei Ärzten, die Pflichtmitglieder der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Sächsischen Ärzteversorgung, der Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Trier oder der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe sind, endet das Arbeitsverhältnis abweichend von § 19 Absatz 3 mit Erreichen der für das jeweilige ärztliche Versorgungswerk nach dem Stand vom 1. März 2013 geltenden Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente, sofern dies zu einem späteren Zeitpunkt als nach § 19 Absatz 3 erfolgt.
2Nach
dem 1. März 2013 wirksam werdende Änderungen der satzungsmäßigen
Bestimmungen der in Satz 1 genannten Versorgungswerke im Hinblick
auf das Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente
sind nur dann maßgeblich, wenn die sich daraus ergebende Altersgrenze
mit der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Erreichen einer
abschlagsfreien Regelaltersrente übereinstimmt.
(5) 1Endet das Dienstverhältnis nach Absatz 3 mit Erreichen der Regelaltersgrenze, so können Dienstgeber und Mitarbeiter während des Dienstverhältnisses durch schriftliche Vereinbarung den Beendigungszeitpunkt, ggf. auch mehrfach, hinausschieben. 2Erfolgt die erstmalige Vereinbarung über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze des Mitarbeiters, soll das Dienstverhältnis verändert fortgesetzt werden oder erfolgt die Einstellung des Mitarbeiters erst nach dessen Erreichen der Regelaltersgrenze, kann auf schriftlichen Antrag des Mitarbeiters das Dienstverhältnis befristet werden. 3Sofern die Befristung wegen der Personal- und Nachwuchsplanungen des Dienstgebers erfolgt, werden diese dem Mitarbeiter in angemessener Form schriftlich mitgeteilt. 4Eine Befristung im Sinn der Sätze 2 und 3 setzt den Bezug einer Altersrente als Vollrente oder den Anspruch des Mitarbeiters auf eine solche Rente voraus.
§ 20 Zeugnis
1Jeder Mitarbeiter hat nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Anspruch auf Ausstellung eines Zeugnisses durch den Dienstgeber oder
seinen Bevollmächtigten. 2Er kann in begründeten
Fällen
ein vorläufiges Zeugnis verlangen.
§ 21 Schutzkleidung, Dienstkleidung
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben
oder vom Dienstgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich gestellt.
Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
(2) Soweit das Tragen von Dienstkleidung vom Dienstgeber angeordnet
ist, wird sie unentgeltlich gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstgebers.
(3) Die Reinigung der Schutzkleidung und der Dienstkleidung erfolgt
auf Kosten der Einrichtung.
§ 22 Schlichtungsverfahren
(1) Dienstgeber und Mitarbeiter sind verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten,
die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis
ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband
errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene
Streitfälle zu schlichten.
(2) 1Die Schlichtungsstelle kann Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung der beim Deutschen Caritasverband errichteten Zentralen
Schlichtungsstelle zur Begutachtung vorlegen. 2Die Zentrale
Schlichtungsstelle ist unmittelbar zuständig für solche
Meinungsverschiedenheiten, an denen ein Diözesancaritasverband
beteiligt ist.
(3) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und einem Mitarbeiter
der Zentrale des Deutschen Caritasverbandes wird unter Vermittlung des
Erzbischofs von Freiburg eine besondere Schlichtungsstelle gebildet.
(3a) 1Die Schlichtungsstellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GrO zuständig. 2Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann keinen Ausschlussgrund für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Schlichtungsstelle darstellen. 3Der Erlass oder die Änderung einer Schlichtungsordnung bedarf der Zustimmung der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AK-O.
(4) Die Behandlung eines Falles vor der Schlichtungsstelle schließt
die fristgerechte Anrufung des Arbeitsgerichtes nicht aus.
Anmerkung:
1. Die Bundeskommission kann die Entscheidung nach Absatz 3a auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Beschlüsse fasst.
2. 1Absätze 1 bis 3 wirken für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern, wenn die Zustimmung zu ab dem 1. Januar 2023 erlassenen oder geänderten Schlichtungsordnungen nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt ist. 2Für bis zum 19. Oktober 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen finden diese bis zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung nach Absatz 3a Satz 3 Anwendung.
3. Das in Absatz 3a beschriebene Verfahren wird von der Bundeskommission bis spätestens zum 31. Oktober 2026 evaluiert.
§ 23 Ausschlussfrist
(1) 1Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie
nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit
vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber in Textform geltend gemacht werden,
soweit die AVR nichts anderes bestimmen. 2Diese Ausschlussfrist gilt nicht für die Haftung aufgrund Vorsatzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Mitarbeiters, die kraft Gesetzes dieser Ausschlussfrist entzogen sind.
Hinweis Wolfram Schiering:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 AZR 465/18/18 - Kirchliches Arbeitsrecht - Ausschlussfrist:
Sehen kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für die Geltendmachung von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen war hierfür gemäß des Urteils nicht ausreichend. Bei der Reform des Nachweisgesetzes mit Geltung ab 1. August 2022 hat der Gesetzgeber jetzt aber kirchliche Arbeitsrechtsregelungen insoweit den Tarifverträgen gleichgestellt, sodass der pauschale Verweis nun ausreichend ist - siehe § 2 Abs. 4 NachwG
(2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung
des Anspruches aus, um die Ausschlussfrist auch für später
fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Hinweis Wolfram Schiering: Siehe die BAG-Rechtsprechung zu Ausschlussfristen
in kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen
§ 24 Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern
Mitarbeiter, die an Einrichtungen und Dienststellen innerhalb des Geltungsbereiches nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen werden, dürfen abweichend von § 1 Abs. 1b S.1 des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (AÜG) bis zu fünf Jahren überlassen werden, wenn für die mindestens die Vergütungsregelungen der AVR in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Anwendung kommen. Gleichzeitig darf dabei der betreffende Mitarbeiter in Bezug auf die in der Einrichtung und Dienststelle des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht schlechter gestellt werden als ein vergleichbarer Mitarbeiter des Entleihers, § 8 Abs. 1 AÜG.