Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur
Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über dieWahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer
beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen entfaltet
ab dem 17.07.2001 unmittelbare Wirkung
Gemäß Artikel 2 der Richtlinie
98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie
77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang
von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten
verabschieden vor dem 17. Juli 2001 die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie
nachzukommen, oder stellen spätestens zu diesem Zeitpunkt sicher,
dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften durch Vereinbarung
einführen; die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen
Schritte zu unternehmen, damit sie jederzeit die von dieser Richtlinie
vorgeschriebenen Ergebnisse gewährleisten können.
(2) Wenn die
Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten
der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich
über die Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Durchführung
dieser Richtlinie verabschieden.
müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
vor dem 17. Juli 2001 (!) verabschiedet sein.
Das ist hervorzuheben, da EG-Recht in Form von Richtlinien
(im Gegensatz zu den EG-Verordnungen) nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten
gelten, sondern erst dann, wenn die Richtlinien durch entsprechende Umsetzungsgesetze
in die nationale Rechtsordnung übernommen worden sind oder eine gesetzte
Frist zur Übenahme nicht eingehalten wurde. Die Richtlinie 98/50 beinhaltet
u. a. die Verpflichtung des Veräußerers
und des Erwerbers, die Vertreter ihrer jeweiligen von einem Übergang
betroffenen Arbeitnehmer über folgendes zu informieren:
- den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des
Übergangs,
- den Grund für den Übergang,
- die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
- die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht
genommenen Maßnahmen.
Der Veräusserer ist verpflichtet, den Vertretern
seiner Arbeitnehmer diese Information rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs
zu übermitteln. Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner
Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf jeden
Fall aber bevor diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich ihrer
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen werden.
- Verstößt der Veräußerer
gegen diese Bestimmungen, so begeht er eine positive Vertragsverletzung,
die Schadenersatzpflichten und gegebenenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch
begründet.
- Verstößt der Erwerber gegen diese
Bestimmungen, so begeht er eine vorvertragliche Pflichtverletzung, die
ebenso Schadenersatzpflicht begründet.
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