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Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über dieWahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen entfaltet ab dem 17.07.2001 unmittelbare Wirkung

 

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden vor dem 17. Juli 2001 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder stellen spätestens zu diesem Zeitpunkt sicher, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorschriften durch Vereinbarung einführen; die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit sie jederzeit die von dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse gewährleisten können.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich über die Maßnahmen in Kenntnis, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie verabschieden.

müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor dem 17. Juli 2001 (!) verabschiedet sein.
Die Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/50 fehlen in der Rahmen-MAVO und in den Mitarbeitervertretungsordnungen der einzelnen Diözesen in der Bundesrepublik Deutschland völlig. Bei Fehlen nationaler Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 98/50 werden diese Bestimmungen dahin ausgelegt, dass sie unmittelbare Wirkung entfalten und jeder Arbeitnehmervertretung und jedem Arbeitnehmer Ansprüche verleihen (siehe dazu entsprechend EuGH Urteil zur Richtlinie 93/104 vom 3. Oktober 2000 - Az. C-303/98 - zum Folgeurteil BAG v. 22.11.2000 4-AZR 612/99).

Das ist hervorzuheben, da EG-Recht in Form von Richtlinien (im Gegensatz zu den EG-Verordnungen) nicht unmittelbar in den Mitgliedsstaaten gelten, sondern erst dann, wenn die Richtlinien durch entsprechende Umsetzungsgesetze in die nationale Rechtsordnung übernommen worden sind oder eine gesetzte Frist zur Übenahme nicht eingehalten wurde. Die Richtlinie 98/50 beinhaltet u. a. die Verpflichtung des Veräußerers und des Erwerbers, die Vertreter ihrer jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über folgendes zu informieren:
  • den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
  • den Grund für den Übergang,
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer,
  • die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
Der Veräusserer ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese Information rechtzeitig vor dem Vollzug des Übergangs zu übermitteln. Der Erwerber ist verpflichtet, den Vertretern seiner Arbeitnehmer diese Informationen rechtzeitig zu übermitteln, auf jeden Fall aber bevor diese Arbeitnehmer von dem Übergang hinsichtlich ihrer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen unmittelbar betroffen werden.
  • Verstößt der Veräußerer gegen diese Bestimmungen, so begeht er eine positive Vertragsverletzung, die Schadenersatzpflichten und gegebenenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch begründet.
  • Verstößt der Erwerber gegen diese Bestimmungen, so begeht er eine vorvertragliche Pflichtverletzung, die ebenso Schadenersatzpflicht begründet.

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