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Ausgewählte
Urteile
- Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 308/17 - Vereinbarung eines Entgelts unterhalb des Vergütungsniveaus kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen mit kirchlichem Arbeitgeber
Ein kirchlicher Arbeitgeber kann in den durch das staatliche Arbeitsrecht gesetzten Grenzen wirksam Arbeitsverträge abschließen, welche keine oder nur eine eingeschränkte Bezugnahme auf kirchliche Arbeitsvertragsregelungen vorsehen.
Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen. Die Missachtung kirchengesetzlicher Vorgaben bzgl. der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen berührt aber per se nicht die Wirksamkeit einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung.
- BAG
Urteil vom 20.11.2012 1 AZR 179/11 Arbeitskampf
(Streikrecht) in kirchlichen Einrichtungen
Verfügt eine Religionsgesellschaft über ein am Leitbild
der Dienstgemeinschaft ausgerichtetes Arbeitsrechtsregelungsverfahren,
bei dem die Dienstnehmerseite und die Dienstgeberseite in einer paritätisch
besetzten Kommission die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten
gemeinsam aushandeln und einen Konflikt durch den neutralen Vorsitzenden
einer Schlichtungskommission lösen (sog. Dritter Weg), dürfen
Gewerkschaften nicht zu einem Streik aufrufen.
Das gilt jedoch nur, soweit Gewerkschaften in dieses Verfahren organisatorisch
eingebunden sind und das Verhandlungsergebnis für die Dienstgeberseite als
Mindestarbeitsbedingung verbindlich ist.
- BAG Urteil vom 20.11.2012 1 AZR 611/11 Arbeitskampf (Streikrecht)
in kirchlichen Einrichtungen
Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten
ihrer Einrichtungen nur dann durch Tarifverträge auszugestalten,
wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart
und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen
zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.
- BAG
Urteil vom 28.6.2012, 6 AZR 217/11 zur Wirkung der dynamischen Verweisung
im kirchlichen Arbeitsvertrag
Dynamische Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen kirchlicher
Arbeitnehmer sind regelmäßig dahin auszulegen, dass das
gesamte kirchenrechtliche System der Arbeitsrechtsetzung erfasst werden
soll. Zu ihm gehören auch alle Verfahrensordnungen und die daraus
hervorgegangenen Beschlüsse Arbeitsrechtlicher Kommissionen, Unter-
oder Regionalkommissionen, die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommen
sind
- BAG-Urteil
vom 22.02.2012 Aktenzeichen 4 AZR 24/10
Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf AVR Caritas - Verhältnis
zu Haustarifverträgen - wirksame Vertretung bei Abschluss
eines Tarifvertrags - die einzelvertraglich begründete Anwendbarkeit
der AVR kann nicht tarifvertraglich abgelöst werden - einzelvertraglich
vereinbarte dynamische Bezugnahmen auf die AVR sind solange entsprechend
ihres Wortlautes als konstitutive Verweisungsklausel zu verstehen,
wie nichts anderes in hinreichend erkennbarer Form zum Ausdruck kommt
- BAG
Urteil 6 AZR 148/09 vom 10.11.2011 - Die Differenzierung der BAT-Vergütung
nach Alter ist gemäß §
7 Abs. 2 AGG unwirksam, weil dadurch eine Benachteiligung wegen Alters
gegeben ist. Rechtsfolge ist eine "Angleichung nach oben"
Leitsätze
1. Die in § 27 Abschn. A BAT angeordnete Bemessung der Grundvergütungen
in den Vergütungsgruppen des BAT nach Lebensaltersstufen verstieß gegen
das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und bewirkte außerhalb
der Überleitung in den TV-L nach dem TVÜ-Länder die Unwirksamkeit
der Stufenzuordnung, soweit Angestellte nicht der höchsten Lebensaltersstufe
ihrer Vergütungsgruppe zugeordnet waren.
2. Die Anwendung des BAT durch das Land Berlin bis zum 31. März 2010
führt dazu, dass grundsätzlich allen Angestellten des Landes Berlin
bis zu diesem Zeitpunkt das Grundgehalt der höchsten Lebensaltersstufe
ihrer Vergütungsgruppe zusteht, sofern sie ihre weitergehenden Vergütungsansprüche
innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht
haben.
- BAG
Entscheidung vom 22.7.2010, 6 AZR 170/08 - Zur Inhaltskontrolle kirchlicher
Arbeitsvertragsregelungen
- BAG
Urteil vom 22.04.2009, 4 ABR 14/08 zu Mitbestimmung bei Wechsel des
Vergütungssystems (Umgruppierung)
Für die Überleitung von Arbeitnehmern nach §§ 3
bis 7 TVÜ-VKA in das Entgeltsystem des TVöD hat das BAG
nun (Beschluss vom 22.04.2009 - 4 ABR 14/08, in ZTR 12/2009 Vorinstanz
LAG München, B. v. 10.01.2008 - 2 TABV 83/07) entschieden, dass
es sich um eine Umgruppierung handelt, die nach § 99 Abs. 1
BetrVG dem Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats unterliegt. Die
Inhalte dieses Urteil sind analog auf die MAVO zu übertragen
(§ 35 Abs. 1 Nr. 1 Rahmen-MAVO)
- BAG
Urteil vom 25.3.2009, 7 AZR 710/07 zu Befristung - Tariföffnungsklausel
- Kirche - Arbeitsrechtsregelung - Dritter Weg
In
Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen kann von der zweijährigen
Befristungsdauer des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zuungunsten
der Arbeitnehmer abgewichen werden.
- Schriftform
der Befristung - Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
BAG
Urteil vom 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -
Nach § 623 BGB in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
(seit 1. Januar 2001: § 14 Abs. 4 TzBfG) bedurfte die
Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Diese ist nicht gewahrt,
wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten
Arbeitsvertrag vereinbaren und sie diesen Vertrag einschließlich
der Befristungsabrede nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegen.
Die nur mündlich vereinbarte Befristung ist mangels Schriftform nach § 125
Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung des Vertrags führt
nicht zur Wirksamkeit der Befristung.
- Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne durchgeführtes
betriebliches
Eingliederungsmanagement:
Vor einer krankheitsbedingten
Kündigung muss der Arbeitgeber
prüfen, ob der betroffene Arbeitnehmer nicht in einem anderen
Bereich des Betriebes eingesetzt werden kann; so das LAG
Rheinland-Pfalz in seinem rechtskräftigen Urteil vom 02.04.2009 (Az.: 10 SA 495/08).
Diese Prüfung ist im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements
gem § 84 Abs. 2 SGB IX durchzuführen. Unterlässt der
Arbeitgeber diese Prüfung, so ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt,
weil unverhältnismäßig.
Zum gleichen Ergebnis kam das
LAG
Düsseldorf in seiner rechtskräftigen
Entscheidung vom 30.01.2009 ( Az.: 9 SA 699/08). Hiernach hat der
Arbeitgeber zudem alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf
denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrnehmung des Direktionsrechtes
einsetzbar wäre, in Betracht zu ziehen und ggf. "freizumachen".
- BAG
Urteil vom 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - Bei den AVR-Caritas
handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305
ff. BGB. Die AVR-Caritas sind für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen, welche die dem Caritasverband angeschlossenen
Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern stellen.
- Zwei Urteile des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zur
Geltung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher
Arbeitsverhältnisse - 21
Sa 13/99 und 2 Sa
7/99
- Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs-
bzw. -verwaltungsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf evangelische
Kirchengemeinde als Arbeitgeberin
- Betriebsbedingte Kündigung zum
Zwecke der Kostensenkung (hier: Einsparung von Fahrgeldzuschüssen)
- Eingruppierung eines
Leiters einer Altenhilfeeinrichtung - keine normative Wirkung der AVR
Caritas
BAG - 4 AZR 452/96 - 24.09.97
- Erstattung der Kosten der Weiterbildung
des Klägers zum Operations-Fachpfleger nach Maßgabe des §
10 a der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas)
- Informationen, die die Unternehmen zur
Verfügung stellen müssen - Informationen, die der Feststellung
dienen, ob es innerhalb einer gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppe
ein herrschendes Unternehmen gibt
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
Rechtssache C-62/99 Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung
von Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 94/45/EG
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